|
Dem Haftpflichtversicherer steht ein weites Regulierungsermessen zu; er ist nicht an ein Regulierungsverbot des Versicherungsnehmers gebunden. Eine Pflichtverletzung liegt erst bei einer völlig unsachgemäßen Schadensregulierung vor, wenn die Ansprüche des Unfallgegners eindeutig und leicht nachweisbar unbegründet sind. Die Entscheidung ist ex-ante und unter wirtschaftlichen Erwägungen zu treffen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |