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Die Grenze für einen geringen Fahrbedarf bei einer Tageskilometerleistung von 20 Kilometern ist nicht starr. Im Einzelfall kann die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges rechtfertigen, ohne dass es auf die gefahrene Kilometerleistung ankommt, insbesondere bei einem schwerbehinderten Geschädigten im ländlichen Raum ohne Taxiunternehmen vor Ort. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |