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Sind bei einem Motorradunfall beide von den Parteien behaupteten Unfallhergänge nach sachverständiger Feststellung möglich und gleich wahrscheinlich, so entfällt die Haftung des Beklagten nicht nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG. Eine Haftungsquote von 25 % zulasten des Beklagten ist gerechtfertigt, wenn der Kläger sich zum Kollisionszeitpunkt auf der Gegenfahrbahn befand und der Beklagte den ihm obliegenden Beweis, dass der Unfall nicht durch sein Verschulden verursacht wurde, nicht erbracht hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |