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Eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist rechtmäßig, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, obwohl die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Eine Unmöglichkeit der Feststellung liegt vor, wenn der Fahrzeughalter nicht hinreichend an der Aufklärung mitwirkt, etwa durch Nichtrücksendung von Anhörungs- oder Zeugenfragebögen oder fehlende Benennung des Fahrers oder des möglichen Täterkreises. Die materielle Beweislast für den Zugang einer Benennung des Fahrzeugführers liegt beim Halter. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |