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Die Kläger sind nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil sie durch die von ihnen angefochtene Plangenehmigung der S-Bahn-Anlage nicht in eigenen Rechten verletzt sein können, da ihre Grundstücke weder an das Vorhabengelände angrenzen noch sich in einer solchen Entfernung befinden, dass noch Auswirkungen der S-Bahn-Anlage zu befürchten wären. Auf Lärmauswirkungen einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Anlage zum Abstellen von Schienenfahrzeugen findet § 41 BImSchG mit den Maßgaben der Verkehrslärmschutzverordnung Anwendung, während Lärmauswirkungen von sonstigen Betriebsanlagen der Eisenbahn wie Instandhaltungsanlagen dem allgemeinen Immissionsschutzrecht unterfallen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |