Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 05.09.2014: Zur Klagebefugnis bei Anfechtung einer Plangenehmigung für eine S-Bahn-Anlage und zur Abgrenzung von 16. BImSchV und TA Lärm




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 05.09.2014 - 16 D 77/13.AK) hat entschieden:

   Die Kläger sind nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil sie durch die von ihnen angefochtene Plangenehmigung der S-Bahn-Anlage nicht in eigenen Rechten verletzt sein können, da ihre Grundstücke weder an das Vorhabengelände angrenzen noch sich in einer solchen Entfernung befinden, dass noch Auswirkungen der S-Bahn-Anlage zu befürchten wären. Auf Lärmauswirkungen einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Anlage zum Abstellen von Schienenfahrzeugen findet § 41 BImSchG mit den Maßgaben der Verkehrslärmschutzverordnung Anwendung, während Lärmauswirkungen von sonstigen Betriebsanlagen der Eisenbahn wie Instandhaltungsanlagen dem allgemeinen Immissionsschutzrecht unterfallen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
SV Beweis Zivilverfahren
und
SV Beweis Verwaltungsverfahren

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils zu 1/3; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die Klage ist unzulässig. Die Kläger sind nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO), weil sie durch die von ihnen angefochtene Plangenehmigung der S-Bahn-Anlage nicht in eigenen Rechten verletzt sein können. Ebenso wie in den rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu einer 9‑gleisigen Abstellanlage auf dem Gelände des ehemaligen Güter- und Rangierbahnhofs L. -O. (OVG NRW 16 D 72/10.AK, 16 D 73/10.AK und 16 D 74/10.AK sowie nachfolgend BVerwG 7 B 2.13, 7 B 3.13 und 7 B 4.13) fehlt es auch hier schon an der bloßen Möglichkeit einer rechtlich beachtlichen Betroffenheit der Kläger.

Die Kläger wenden sich mit ihren Klagen gegen die Plangenehmigung nach § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18b AEG für das Vorhaben "Neubauwerkstatt und Behandlungsanlage für die S-Bahn L. ", Bahn-km 3,820-5,020 der Strecke 2615 L. -West - L. -M. vom 4. Oktober 2011 in der Fassung des Planänderungsbescheids vom 28. Januar 2013. Von der streitgegenständlichen S‑Bahn-Anlage sind sie in Bezug auf Lärm oder Erschütterungen weder unmittelbar noch mittelbar betroffen, denn ihre Grundstücke grenzen weder an das Vorhabengelände an noch befinden sie sich in einer solchen Entfernung, dass noch Auswirkungen der S-Bahn-Anlage zu befürchten wären. Die Grundstücke der Kläger befinden sich sämtlich an der Straße "Am B. " und sind nach ihrem Vorbringen ca. 700 m und nach dem Vorbringen der Beigeladenen ca. 1,8 km von der S-Bahn-Anlage entfernt.

Gegen beachtliche Auswirkungen der S-Bahn-Anlage auf die Grundstücke der Kläger spricht die schalltechnische Untersuchung zum Neubau der Werkstatt und der Behandlungsanlage für die S-Bahn L. , auf die der Erläuterungsbericht zur S-Bahn-Anlage unter Hinweis auf Anlage 23 Bezug nimmt (Seite 28). Bei der Beurteilung der anlagenbezogenen Geräusche nach der TA Lärm konnte danach nachgewiesen werden, dass selbst unter Berücksichtigung des Maximalfalles die Immissionsrichtwerte an den Immissionspunkten um mindestens 6 db(A) unterschritten werden. Damit wird die Wohnbebauung an der im Westen und Osten unmittelbar an das Bahngelände angrenzenden M1. Straße und F. straße durch den Betrieb der S‑Bahn-Anlage nicht durch Lärmimmissionen und Erschütterungen beeinträchtigt. Hiervon ausgehend ist die Annahme gerechtfertigt, dass eine Betroffenheit der Grundstücke der Kläger durch Lärm und Erschütterungseinwirkungen aus dem Betrieb der S-Bahn-Anlage erst recht nicht zu befürchten ist, wenn diese 700 m (so die Kläger) oder 1,8 km (so die Beigeladene) südlich der S-Bahn-Anlage an das Bahngelände angrenzen und damit auch aus dem nachbarlichen Umfeld der S-Bahn-Anlage herausfallen. Dabei spricht Erhebliches dafür, dass die streitige Anlage deutlich mehr als 700 m von den Liegenschaften der Kläger entfernt liegt. Denn die Werkshalle und die Außen- und Innenreinigungsanlage befinden sich bei km 4,2 der Strecke 2615 und die klägerischen Immobilien bei km 2,4 dieser Strecke. Die Differenz beträgt daher 1,8 km. Auch wenn gemäß den vorliegenden Plänen der Verlauf der nicht kurvenreichen Strecke berücksichtigt wird, dürfte ein Abstand der Anlage zu den Liegenschaften der Kläger von deutlich mehr als 1 km gegeben sein.

Die in dem schalltechnischen Gutachten den Untersuchungen zugrunde gelegte Unterscheidung der Anwendung der TA Lärm hinsichtlich der Geräuschimmissionen, die auf den Betrieb der Werkstatt und Behandlungsanlage zurückzuführen sind, und der Anwendung der 16. BImSchV hinsichtlich der Fahrten der Züge zu und von den Behandlungsanlagen begegnet entgegen der Auffassung der Kläger keinen rechtlichen Bedenken. Die in Rede stehenden Fahrten auf neuen Schienenwegen dienen zwar der Nutzung der Behandlungsanlagen der S-Bahn-Anlage. Gleichwohl erfolgen sie auf Schienenwegen und damit auf solchen i. S. v. § 41 BImSchG und sind Verkehrslärm. Nach Auffassung des Senats wäre es nicht sachgerecht und entspräche nicht der grundsätzlichen Unterscheidung und Beurteilung von Anlagen nach der 16. BImSchV oder nach der TA Lärm, die großflächige Neueinrichtung der Gleise deshalb zur Gänze den Behandlungsanlagen zuzuordnen, weil sie zur Nutzung der Behandlungsanlagen befahren werden sollen.

Das Gebot des § 41 Abs. 1 BImSchG und dessen verordnungsrechtliche Umsetzung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) erfassen mit dem in der Überschrift zu § 41 BImSchG verwandten Begriff des Schienenwegs diejenigen Teile der Betriebsanlagen der Eisenbahn, die typischerweise geeignet sind, auf die Verursachung von Verkehrsgeräuschen Einfluss zu nehmen. Dazu gehören insbesondere die Gleisanlage mit ihrem Unter- und Überbau, nicht aber sonstige planfeststellungspflichtige "Betriebsanlagen der Eisenbahn" i. S. v. § 18 Satz 1 AEG.

Auf Lärmauswirkungen einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Anlage zum Abstellen von Schienenfahrzeugen, somit allein bezogen auf die Nutzung von Schienenwegen der Eisenbahn als potentielle Quelle von Lärmimmissionen, findet daher § 41 BImSchG mit den Maßgaben der Verkehrslärmschutzverordnung Anwendung. Neue Lärmbetroffenheiten etwa infolge der Schaffung von sonstigen Betriebsanlagen der Eisenbahn wie Instandhaltungsanlagen beruhen nicht auf einem erheblichen baulichen Eingriff in die Gleisanlage oder in den Schienenweg und damit auch nicht auf einer wesentlichen Änderung i. S. v. § 41 Abs. 1 BImSchG. Hiermit verbundene Lärmauswirkungen unterfallen dem allgemeinen Immissionsschutzrecht.

Da die Verkehrsgeräusche der Züge danach zutreffend nach der 16. BImSchV beurteilt worden sind, kommt es auf das weitere klägerische Vorbringen zur TA Lärm nicht an. Abgesehen hiervon würde sich im Hinblick auf eine Betroffenheit der Kläger durch Lärmimmissionen und Erschütterungen kein Unterschied ergeben, wenn die Rangiergleise der S-Bahn-Anlage nach der TA Lärm zu beurteilen wären. Die Kläger haben nicht schlüssig dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie beachtlichen Einwirkungen trotz der erheblichen Entfernung von der Anlage ausgesetzt sind.

Bei den in Rede stehenden Schienenverkehrswegen handelt es sich auch um "öffentliche Eisenbahn" i. S. v. § 41 BImSchG. Die Gleise auf dem Betriebsgelände der S-Bahn-Anlage sind öffentlicher Eisenbahnverkehr i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 i. V. m. § 14 Abs. 1 AEG, da das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hinsichtlich dieser Gleise nach Maßgabe der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung verpflichtet ist, die diskriminierungsfreie Benutzung zu gewähren.

Die Kläger können eine mögliche Rechtsverletzung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Abschnittsbildung und einer "heranrückenden Planung" geltend machen.

Streckenabschnitte eines Verkehrswegs bedürfen vor dem Hintergrund der Gesamtplanung einer eigenen sachlichen Rechtfertigung, die jeweils getroffene Abschnittsbildung muss sich inhaltlich rechtfertigen lassen. Der Rechtsfigur der planungsrechtlichen Abschnittsbildung liegt die Erwägung zu Grunde, dass angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, die Planfeststellungsbehörde ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten praktikabel und effektiv verwirklichen kann. Allein die der Planfeststellungsbehörde zustehende planerische Gestaltungsfreiheit vermag nicht zu rechtfertigen, dass Teilabschnitte ohne sachlichen Bezug auf eine konzeptionelle Gesamtplanung gebildet werden. Denn erst dieser Bezug wird es regelmäßig rechtfertigen können, dass trotz gewisser planerischer Schwächen, die ‑ bei isolierter Betrachtung - ein einzelner Teilabschnitt enthalten mag, die Teilplanung vor dem Hintergrund der angestrebten Gesamtplanung dennoch als noch ausgewogen angesehen werden kann. Eine Abschnittsbildung im Eisenbahnrecht setzt - anders als im Recht des Baus von Fernstraßen - nicht voraus, dass jedem Planfeststellungsabschnitt eine eigenständige Verkehrsfunktion zukommt.

Besteht eine derartige betriebliche Unabhängigkeit wie hinsichtlich der S‑Bahn‑Anlage, die durch das südliche Zuführungsgleis nicht erschlossen wird, kann dies die planerische Entscheidung rechtfertigen, die Errichtung einer S-Bahn-Anlage durch eine Abschnittsbildung von der Planfeststellung des südlichen Zuführungsgleises mit der dortigen Lärmbetroffenheit angrenzender Wohnbebauung abzukoppeln. Dies hat zur Folge, dass die Kläger, deren Grundstücke nach den im Genehmigungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen von Schienenverkehrslärm aus dem Betrieb der S-Bahn-Anlage nicht betroffen sind, ihre Abwehrrechte in dem Planfeststellungsverfahren zum südlichen Zuführungsgleis wahrnehmen können.

Es besteht kein Klagerecht der Kläger wegen "heranrückender Planung". Einem Grundeigentümer, der erst durch ein Vorhaben im Folgeabschnitt betroffen ist, steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Klagerecht gegen eine "heranrückende Planung" nur zu, wenn die gewählte Abschnittsbildung den gerichtlichen Rechtsschutz für einen späteren Abschnitt praktisch unmöglich macht, weil durch die Planung über einen vorherigen Abschnitt ein Zwangspunkt gesetzt wird, der im weiteren Planungsverlauf zu einer Rechtsbetroffenheit führen muss, oder wenn die Abschnittbildung dazu führt, dass dem Grundsatz umfassender Problembewältigung nicht genügt wird. Ein Zwangspunkt in diesem Sinne liegt nicht schon dann vor, wenn eine bloße Wahrscheinlichkeit für eine spätere Rechtsbetroffenheit besteht oder eine andere Trassenführung im späteren Abschnitt unvernünftig wäre. Vielmehr muss die Betroffenheit im nachfolgenden Planungsabschnitt, etwa wegen topographischer oder technischer Gegebenheiten, durch Festlegungen im vorangegangenen Planungsabschnitt unausweichlich sein.

Auch wenn das südliche Zuführungsgleis nicht realisiert werden sollte, kommt der S-Bahn-Anlage eine selbständige Funktion zu. Dass der Betrieb der S-Bahn-Anlage ggf. optimiert wird, wenn das südliche Zuführungsgleis verwirklicht wird, steht dieser Wertung nicht entgegen. Der Senat hat in den Urteilen vom 25. Oktober 2012 (16 D 72/10.AK u. a.) hinsichtlich der damals streitigen 9-gleisigen Abstellanlage trotz einer nach den Antragsunterlagen dargelegten erheblichen Steigerung der Betriebsqualität der Abstellanlage, falls das südliche Zuführungsgleis realisiert werde, darauf abgehoben, dass der Abstellanlage auch bei Nichtrealisierung des Zuführungsgleises eine selbständige Funktion zukomme. An dieser Auffassung hält der Senat auch im Hinblick auf die S‑Bahn‑Anlage fest.

Ebenso wie in den Klageverfahren zu der 9-gleisigen Abstellgruppe ist im vorliegenden Verfahren eine Rechtsschutzerschwerung oder -vereitelung nicht erkennbar. Den Klägern geht es um den Schutz ihrer an das geplante Zuführungsgleis angrenzenden Wohnhäuser gegen Lärm- und Erschütterungsbeeinträchtigungen. Es bleibt unklar, weshalb durch die vorgenommene Abschnittsbildung der Rechtsschutz der Kläger erschwert oder vereitelt werden soll. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die Kläger ihre Rechte uneingeschränkt im nachfolgenden Planungsabschnitt geltend machen können. Die Kläger können deshalb nicht verhindern, dass das Abstellkonzept, das Vorhaben zur S-Bahn-Anlage und zum ICE-Werk aufgeteilt und abschnittsweise zur Entscheidung gestellt werden. Durch die Abschnittsbildung entstehen jedenfalls keine Zwangspunkte, die ihrerseits als Abwägungsinhalte in die Planung folgender Teilabschnitte eingehen.

Zu aus einer Abschnittsbildung folgenden Zwangspunkten vgl. auch Neumann, a. a. O.

Soweit die Kläger in Bezug auf die angefochtene Plangenehmigung in allgemeiner Form geltend machen, die Beklagte berücksichtige im Hinblick auf sie die Belange des Nachbarschutzes nicht, schwebt ihnen offenbar eine Art Gesamtplanung vor, in der die Streckenführung des nachfolgenden Abschnitts bereits vollständig in die Planung des vorangehenden Abschnitts einbezogen wird. Mit diesem Argument könnte letztlich jede vorlaufende Planung angegriffen werden. Damit würde aber der Grundsatz der abschnittsweisen Planung ad absurdum geführt.

Es ist in diesem Verfahren mangels Betroffenheit der Kläger hinsichtlich der S‑Bahn-Anlage auch keine Gesamtbetrachtung der Lärmimmissionen der S‑Bahn-Anlage, des in Planung stehenden ICE-Werks und der sonstigen plangenehmigten oder in Planung befindlichen Vorhaben auf dem ehemaligen Güter- und Rangierbahnhof L. -O. anzustellen. Im Rahmen des laufenden Planfeststellungsverfahrens können die Kläger ihre Rechte gegen Lärmimmissionen des südlichen Zuführungsgleises ggf. in Summation mit bereits bestehendem Schienenverkehrslärm

‑ BVerwG, Beschluss vom 9. September 2013 ‑ 7 B 2.13 u. a. ‑, a. a. O. Rn. 17 -

geltend machen.

Nichts anderes gilt im Hinblick auf die von den Klägern geltend gemachte Ausstrahlungswirkung. Auf Lärmschutz nach § 41 BImSchG kann sich die unmittelbare Nachbarschaft des Planfeststellungsabschnitts berufen. Derjenige, der nicht unmittelbar durch den planfestgestellten Abschnitt betroffen ist, kann grundsätzlich auf die Anfechtung der nachfolgenden und ihn unmittelbar betreffenden Planung verwiesen werden.

Soweit die Kläger eine Erhöhung der Lärmimmissionen durch den Betrieb der S‑Bahn-Anlage auf den Bestandsgleisen geltend machen, betrifft dieses Vorbringen nicht den Einwirkungsbereich der S-Bahn-Anlage, sondern den der Bestandsgleise. Schon dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 BImSchG, dass nämlich "bei" dem Bau oder der wesentlichen Änderung einer Verkehrsanlage die Verpflichtung zum Immissionsschutz zu erfüllen ist, ist zu entnehmen, dass Maßnahmen des erforderlichen Lärmschutzes im Rahmen und als Bestandteil des Vorhabens realisiert werden sollen und nur in den Grenzen der jeweiligen Planung zu treffen sind. Diese Schutzansprüche beschränken sich auf die Nachbarschaft des Vorhabens, somit auf die Inhaber von Rechten auf angrenzenden Grundstücken und solchen im unmittelbaren Einwirkungsbereich. Anlieger an bereits vorhandenen, weiterführenden Strecken zählen regelmäßig nicht mehr zur Nachbarschaft des Schutzansprüche auslösenden Vorhabens.

Im Rahmen der Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG ist aber von einem Vorhaben herrührender Lärmzuwachs an bestehenden Strecken zu berücksichtigen, wenn dieser mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem planfestgestellten/plangenehmigten Vorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme besteht. Entsprechendes ist auch dann zu erwägen, wenn ein Gesamtvorhaben mit einer zeitversetzten Planung in Abschnitten umgesetzt wird und Anlieger eines erst später auszubauenden Abschnittes, die vor dessen Ausbau noch keine Ansprüche aus § 41 BImSchG herleiten können, bereits in der Übergangszeit erheblichem Lärmzuwachs ausgesetzt sind.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 ‑ 7 VR 13.11 -, DVBl 2012, 1102 = juris Rn. 16, und vom 9. September 2013 ‑ 7 B 2.13 u. a. ‑, a. a. O. Rn. 11.

Die Kläger machen indessen einen mehr als nur unerheblichen Lärmzuwachs nicht schlüssig geltend. Vielmehr kann der Senat nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen der Beigeladenen davon ausgehen, dass sich die in der S‑Bahn-Anlage zu behandelnden Züge bereits auf der Abstellanlage der wieder in Betrieb genommenen Bestandsgleise 103-108 befinden. Zusätzliche Fahrten im nennenswerten Umfang zu der S-Bahn-Anlage und ein entsprechender zusätzlicher Lärmzuwachs entstehen demnach nicht.

Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung "hilfsweise" die Erhebung von Beweisen durch Einholung von Sachverständigengutachten begehrt haben, die Beweiserhebung also davon abhängig gemacht haben, dass der Senat die unter Beweis gestellten Tatsachen als erheblich ansieht, bedurfte es keiner Vorabentscheidung durch einen zu begründenden Gerichtsbeschluss (§ 86 Abs. 2 VwGO); es genügt, dass der Senat nach durchgeführter Beratung des Klagebegehrens in seinen Entscheidungsgründen darüber befindet. Diese Prüfung hat ergeben, dass der Senat nicht gehalten ist, den Beweisanträgen, wie aus den nachstehenden Gründen folgt, nachzukommen.

Hinsichtlich des Beweisantrags Nr. 1 (keine Trennung von Fahrtlärm und Betriebslärm der Instandsetzungsanlage) kommt es auf die geltend gemachte Beweisfrage nicht an. Wie ausgeführt, ist vorliegend zwischen Verkehrslärm auf Schienenwegen i. S. v. 16. BImSchV und Geräuschimmissionen aus dem Betrieb der Werkstatt und der Behandlungsanlage nach der TA Lärm zu unterscheiden. Auch ist der Beweisantrag unerheblich, weil kein Bezug zu den weit entfernt gelegenen klägerischen Liegenschaften hergestellt wird. Dem Beweisantrag Nr. 2 (Anwendung der TA Lärm auch auf Zugbewegungen) war aus diesen Gründen gleichfalls nicht nachzugehen; zudem ist der Beweisantrag unsubstantiiert und dient der Ausforschung, ob die in der schalltechnischen Untersuchung zur S‑Bahn-Anlage vom 23. November 2010 prognostizierten Werte unzutreffend sind, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für unrichtige Untersuchungsergebnisse dargelegt worden sind; der Bezug zu den klägerischen Immobilien wird wiederum nicht hergestellt. Auch der Beweisantrag Nr. 3 (keine regelkonforme Untersuchung von Schall- und Erschütterungsimmissionen) zwingt nicht zur Einholung des begehrten Sachverständigengutachtens. Entgegen der Auffassung der Kläger fehlt in der schalltechnischen Untersuchung nicht eine Prognose zu den Zugbewegungen. Denn ab Seite 18 ff. enthält das Gutachten Daten zu den Bewegungen von Eisenbahnfahrzeugen der betroffenen Fahrzeugbaureihen ET 423 und ET 425. Auf Seite 21 heißt es weiter, dass innerhalb des Nachtzeitraums insgesamt 29 S-Bahn-Züge und innerhalb des Tageszeitraums insgesamt zwölf S‑Bahn-Züge in der Anlage behandelt werden sollen. Zudem zielt der Beweisantrag hinsichtlich der regelkonformen Durchführung einer Untersuchung auf die Bestimmung eines Rechtsbegriffs und auf eine rechtliche Prüfung und somit nicht auf eine einer Beweisaufnahme zugängliche Tatsachenfeststellung ab. Dem Beweisantrag Nr. 4 musste der Senat gleichfalls nicht nachkommen. Die dort aufgestellte Behauptung, dass die in der schalltechnischen Untersuchung angesetzten Zugbewegungen unrealistisch seien, ist eine "ins Blaue hinein" aufgestellte Beweisbehauptung und dient damit der Ausforschung, ob die auf keinerlei Anhaltspunkte gestützte Behauptung nicht vielleicht doch wahr ist. Zudem ist eine Beachtlichkeit der Beweiserhebung im Hinblick auf die klägerischen Liegenschaften nicht ersichtlich. Ebenso ist das Beweisgesuch Nr. 5 (keine Berücksichtigung des Lärms von Lkw- und Pkw-Immissionen) nicht erheblich. Denn in dem schalltechnischen Gutachten finden sich hierzu entsprechende Aussagen (Seite 26 ff.). Schließlich wird wiederum nicht die Relevanz der Beweisfrage für die klägerischen Immobilien aufgezeigt. Der Beweisantrag Nr. 6 (Auswirkungen der Planänderung vom 20. Januar 2013 und der geplanten Erweiterung der Abstellanlage 111-119 um die Gleise 120-122) behandelt, soweit es die Abstellanlage betrifft, nicht den vorliegenden Streitgegenstand; der Beweisantrag ist also insoweit für dieses Klageverfahren ohne Bedeutung. Im Übrigen wird hinsichtlich einer Veränderung der Detailplanung des Neubaus der Werkstatt und Behandlungsanlage nicht substantiiert aufgezeigt, welche Relevanz dies für die weit entfernt liegenden Grundstücke der Kläger überhaupt haben kann. Beweisantrag Nr. 7 (Mehrverkehr auf den Bestandsgleisen) ist wiederum unerheblich, weil bereits jetzt die Bestandsgleise 103-108 aufgrund ihrer Wiederinbetriebnahme von S‑Bahnen genutzt werden. Zudem ist die Behauptung einer Steigerung von 6 dB an den Klägergrundstücken nicht näher erläutert und begründet worden und damit eine aufs Geratewohl aufgestellte Behauptung. Dass nach der Behauptung der Kläger die S-Bahn Anlage ohne Abstellanlagen und Zuführungsgleis nicht mit der geplanten Auslastung, hilfsweise nicht wirtschaftlich betrieben werden kann (Beweisantrag Nr. 8), steht, wie oben ausgeführt, einer zulässigen Abschnittsbildung nicht entgegen und ist außerdem das Risiko der Beigeladenen, ein Vorhaben erfolgreich umzusetzen. Der Beweisantrag Nr. 9 (Mehrbelastung an Lärm durch Betrieb der S-Bahnanlage) bleibt aus Gründen eines unzulässigen Ausforschungsbeweises schließlich ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. den § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2014/16_D_77_13_AK_Urteil_20140905.html - DE:OVGNRW:2014:0905.16D77.13AK.00

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