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Ein Zahlungsanspruch aus §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. §§ 823 f., 249 f. BGB i.V.m. § 115 VVG ist nicht gegeben, wenn es sich um einen manipulierten Verkehrsunfall handelt und der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. Der Beweis einer solchen Einwilligung ist am Maßstab des § 286 ZPO im Wege des Indizienbeweises zu führen; weder Anscheinsbeweis noch bloße erhebliche Wahrscheinlichkeit genügen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |