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Die Bemessung der Höhe von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist Sache des Tatrichters nach § 287 ZPO, der den Normaltarif auf Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels, der Fraunhofer-Liste oder des Mittelwerts beider Listen ermitteln kann. Der Tagesmietpreis ist unter Zugrundelegung der längsten in Frage kommenden Pauschale (hier Wochenpauschalen) zu ermitteln und mit der Anzahl der tatsächlich angefallenen Miettage zu multiplizieren. Kosten für eine Vollkaskoversicherung sind auch dann als adäquate Schadensfolge forderbar, wenn für das verunfallte Fahrzeug kein entsprechender Versicherungsschutz bestand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |