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Eine schriftliche Abtretungserklärung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall ist nicht hinreichend bestimmt, wenn die gewählte Formulierung das Unfallereignis, auf welchem die abgetretenen Ansprüche beruhen sollen, nicht erkennen lässt. Dies ist erforderlich, um den abgetretenen Anspruch hinreichend sicher von sonstigen Ansprüchen abgrenzen zu können. Es reicht nicht aus, dass sich das Unfallereignis gegebenenfalls aus einem in Bezug genommenen Gutachten entnehmen lässt, da es ausschließlich auf die Abtretungserklärung ankommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |