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Eine Gemeinde verletzt ihre öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Winterwartung schuldhaft, wenn sie auf einem Schulweg trotz allgemeiner Glättebildung keine Räum- und Streumaßnahmen durchführt. Die Verletzung dieser Räum- und Streupflicht ist für einen Sturz ursächlich. Dem Gestürzten kann jedoch ein Mitverschulden von 50 % anzulasten sein, wenn er seinen Schulweg nicht mit der wegen der vorhandenen Glätte gebotenen gesteigerten Sorgfalt fortgesetzt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |