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Ein Kraftfahrzeugführer, der in einem Parkhaus die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h überschreitet und eine Kurve schneidet, handelt nicht verkehrsrichtig und ist für einen dadurch verursachten Unfall verantwortlich. Die Kollisionsgeschwindigkeit von ca. 20 km/h bei einer zulässigen Gesamtgeschwindigkeit von 10 km/h sowie das Schneiden einer Linkskurve begründen ein Verschulden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |