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Ist ein Verkehrsunfall unaufklärbar, trägt der Kläger als derjenige, der sich auf eine für ihn günstige Behauptung beruft, die Beweislast dafür, dass der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen wäre oder ein Verschulden des Beklagten vorgelegen hätte, welches eine Haftung von mehr als 50 % ausgemacht hätte. Bei fiktiver Abrechnung kann der Geschädigte auf eine günstigere markengebundene Fachwerkstatt verwiesen werden; Verbringungskosten und UPE-Aufschläge können bei fiktiver Abrechnung nicht geltend gemacht werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |