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Zur Ermittlung des ortsüblichen Normaltarifs für Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO grundsätzlich das arithmetische Mittel zwischen den Bruttopreisen der aktuellen Schwacke-Liste und der Liste des Fraunhofer Instituts im Postleitzahlenbezirk des Anmietortes heranzuziehen. Dabei ist hinsichtlich der Fahrzeugklasse auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen, ersparte Eigenaufwendungen sind mit 5 % der Mietwagenkosten zu berücksichtigen und Kosten für eine Vollkaskoversicherung bzw. Haftungsreduzierung sind erstattungsfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |