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Zum Nachweis einer Kollisionsabsprache bedarf es keiner lückenlosen Gewissheit, sondern es genügen Indizien, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss eines kollusiven Zusammenwirkens zulassen. Bei einer Häufung von Anzeichen, die auf eine Manipulation hindeuten, kann ein Anscheinsbeweis für einen sog. "gestellten Verkehrsunfall" vorliegen. Ausschlaggebend ist eine Gesamtwürdigung aller unstreitigen und bewiesenen Tatsachen, bei der aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |