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Ein Soldat, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, hat dem Dienstherrn den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SG). Macht der Schädiger Vorschäden geltend, muss er diese konkret und im Einzelnen darlegen; eine unsubstantiierte Behauptung von Vorschäden stellt keinen beachtlichen Einwand gegen die Höhe der geltend gemachten Reparaturkosten dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |