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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dies gilt auch dann, wenn dem Fahrzeughalter ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und er von einer Benennung des Täters absieht. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |