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Die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Gefährdung für Radfahrer auf der Fahrbahn aufgrund hoher Verkehrsbelastung und Geschwindigkeiten als höher bewertet wird als Mängel am Radweg, wie das Unterschreiten von Mindestmaßen oder Wurzelschäden. Dies gilt insbesondere, wenn die Straße innerorts einen Außenortcharakter aufweist und zu überhöhter Geschwindigkeit verleitet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |