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Für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gem. § 81b 1. Alt. StPO ist Voraussetzung, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Tatverdacht vorliegen, wobei die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens keine notwendige Voraussetzung für die Annahme der Beschuldigteneigenschaft ist. Die erkennungsdienstliche Behandlung ist zum Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, namentlich zur Identifizierung des Beschuldigten, notwendig. Bei polizeilichen Vernehmungen und Wahllichtbildvorlagen hat der Verteidiger kein Anwesenheitsrecht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |