Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 23.07.2014: Zur Rechtmäßigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung (§ 81b StPO) bei Nötigung im Straßenverkehr




Das Landgericht Düsseldorf (Beschluss vom 23.07.2014 - 014 Qs-110 Js 1842/14-28/14 151 Gs 738/14Amtsgericht) hat entschieden:

   Für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gem. § 81b 1. Alt. StPO ist Voraussetzung, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Tatverdacht vorliegen, wobei die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens keine notwendige Voraussetzung für die Annahme der Beschuldigteneigenschaft ist. Die erkennungsdienstliche Behandlung ist zum Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, namentlich zur Identifizierung des Beschuldigten, notwendig. Bei polizeilichen Vernehmungen und Wahllichtbildvorlagen hat der Verteidiger kein Anwesenheitsrecht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Täteridentifikation - Feststellungen zum Fahrzeugführer
und
Lichtbildbeweis - Radarfoto - Videoaufzeichnung - Passfotovergleich - Wahllichtbildvorlage
und
Fotobeweis und Gegen-Beweisantrag


Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe:


Die Beschwerde ist unbegründet.

1.

Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers gem. § 81 b 1. Alt. StPO war rechtmäßig.

Hiernach dürfen, soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Beschuldigten handelt. Beschuldigter ist nicht schon derjenige, der in einen (vagen) Tatverdacht gerät, vielmehr müssen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nach pflichtgemäßer Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde Anlass zum Verdacht geben. Die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist zwar die Regel, aber nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme der Beschuldigteneigenschaft, es genügen auch andere nach außen erkennbare Zeichen des Verfolgungswillens (Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 81b StPO, Rn. 2).

Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Beschwerdeführer zur schriftlichen Äußerung als Beschuldigter aufgefordert wurde (04.02.2014), lag die Beschuldigteneigenschaft vor.

Auch liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, die Anlass zu dem Verdacht geben, dass der Beschwerdeführer am 08.01.2014 eine Nötigung begangen hat, indem er über einen längeren Zeitraum die linke Fahrspur blockierte und unnötig abbremste, wodurch er den Zeugen N1 am Überholen hinderte und zum Langsamfahren bzw. Abbremsen nötigte. Dieser Verdacht beruht auf der Angaben des Zeugen N1 sowie auf der Angabe des Fahrzeughalters, der schriftlich angab, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit das Auto gefahren habe.

Nach dem derzeitigen Sachstand ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich handelte. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Aussage der Zeugen N1, der angab, er habe eindeutig das Gefühl gehabt, dass das Verhalten des Fahrers absichtlich erfolgt sei. Dass der Fahrer des Fahrzeugs aufgrund Telefonierens mit seinem Mobiltelefon nicht vorsätzlich gehandelt haben könnte, ist nach derzeitigem Stand nicht ersichtlich. Nach den Angaben des Zeugen N1 soll der Fahrer des C oft in den Rückspiegel geschaut haben. Demnach ist zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Fahrer trotz etwaigen Telefonierens auf den rückwärtigen Verkehr geachtet hat, nicht abgelenkt war und die Fahrmannöver willentlich vorgenommen hat.

Die erkennungsdienstliche Behandlung ist vorliegend zum Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens, namentlich zur Identifizierung des Beschuldigten, notwendig. Es soll im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage mit dem Zeugen N1 geklärt werden, ob er den Beschwerdeführer als den Fahrer wiedererkennt.

2.

Über den Hilfsantrag hatte die Kammer nicht zu entscheiden.

Bei polizeilichen Vernehmungen - auch bei Vernehmungen des Beschuldigten - hat der Verteidiger kein Anwesenheitsrecht (vgl. Meyer-Goßner, 55. Aufl., § 163 StPO, Rn. 15 f). Gleiches gilt auch für die von der Polizei durchgeführte Wahllichtbildvorlage.

Obgleich er keinen Anspruch auf Anwesenheit hat, kann die Polizei den Verteidiger jedoch zu ihrer Ermittlungshandlung zulassen.

Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung der Polizei, auf die die Kammer keinen Einfluss hat.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2014/014_Qs_110_Js_1842_14_28_14_151_Gs_738_14Amtsgericht_Beschluss_20140723.html - DE:LGD:2014:0723.014QS110JS1842.14.00

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