|
Der Kundenparkplatz eines Kaufhauses ist eine öffentliche Verkehrsfläche, auf der die Vorschriften der StVO unmittelbar anzuwenden sind. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Verkehrs auf einem öffentlichen Parkplatz ist die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO jedoch nicht direkt anzuwenden; das Verhalten der Unfallbeteiligten ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt des § 1 StVO zu beurteilen, wobei allerdings für das Maß der zu beachtenden Sorgfalt die in § 9 Abs. 5 StVO enthaltenen Rechtsgedanken heranzuziehen sind. Bei einer Kollision zweier rückwärtsfahrender Fahrzeuge auf einem Parkplatz ist eine hälftige Haftung nach Maßgabe der Betriebsgefahr angemessen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |