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Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit arglistig verletzt, indem er Falschangaben zum Alkoholkonsum oder einem Nachtrunk nach einem Verkehrsunfall macht. Dies gilt auch, wenn ein vom Versicherungsnehmer beauftragter Wissenserklärungsvertreter die Falschangaben in der Schadensanzeige macht, da sich der Versicherungsnehmer dessen Obliegenheitsverletzung wie eine eigene zurechnen lassen muss. Arglist ist zu bejahen, wenn der Versicherungsnehmer bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirken will. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |