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Bei einem Parkplatzunfall, bei dem beide Parteien gegen §§ 1, 9 Abs. 5 StVO verstoßen haben, ist eine Haftungsverteilung von 50/50 gerechtfertigt, wobei der Anscheinsbeweis gegen den aus einer Parkbox Zurücksetzenden spricht. Prozesskostenhilfe für Schmerzensgeldansprüche wegen HWS-Distorsionen ist abzulehnen, wenn angesichts geringer Kollisionsgeschwindigkeit (<10 km/h) und fehlender verletzungsspezifischer, objektivierbarer oder zeitnah erhobener Befunde keine hinreichende Erfolgsaussicht besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |