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Eine Fortsetzungsfeststellungsklage, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Fahrtenbuchauflage gerichtet ist, ist unzulässig, wenn kein schutzwürdiges Interesse an dieser Feststellung besteht. Ein solches Interesse liegt insbesondere nicht vor, wenn die Fahrtenbuchauflage nicht diskriminierend wirkt, nicht ehrenrührig ist und keine Wiederholungsgefahr besteht, die ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen könnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |