Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 07.07.2014: Fortsetzungsfeststellungsklage nach Erledigung einer Fahrtenbuchauflage: Fehlendes Feststellungsinteresse




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 07.07.2014 - 14 K 5518/12) hat entschieden:

   Eine Fortsetzungsfeststellungsklage, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Fahrtenbuchauflage gerichtet ist, ist unzulässig, wenn kein schutzwürdiges Interesse an dieser Feststellung besteht. Ein solches Interesse liegt insbesondere nicht vor, wenn die Fahrtenbuchauflage nicht diskriminierend wirkt, nicht ehrenrührig ist und keine Wiederholungsgefahr besteht, die ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen könnte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrtenbuch Sofortvollzug
und
Fahrtenbuch Zwei-Wochen-Frist

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Entscheidung erfolgt im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87 a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung- VwGO -) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die nach Umstellung des Klageantrags auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ergangenen Fahrtenbuchauflage gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig.

Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag aus, dass der -zunächst angefochtene- Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn dieser sich vor Ergehen des Urteils erledigt und die Klägerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

Vorliegend hat sich die Fahrtenbuchauflage gegenüber der Klägerin in der Hauptsa-che erledigt, da die Klägerin auf Grund der zugleich erfolgten Anordnung der sofor-tigen Vollziehung verpflichtet war, ab dem Datum der Zustellung der Ordnungs-verfügung am 27. Oktober 2012 für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch für ihr Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX - X 000 zu führen. Demgemäß hat sich ihre Verpflichtung mit Ablauf des 27. Oktober 2013 erledigt.

Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des ergangenen Verwaltungsakts. Ein solches Interesse besteht vorliegend jedoch nicht.

Die Fahrtenbuchauflage wirkt nicht diskriminierend, da sie in der Öffentlichkeit nicht wahrnehmbar ist und auch von ihrem Charakter her keinen erheblichen Eingriff in den Rechtskreis des Betroffenen darstellt - damit scheidet Art. 19 Abs. 4 des Grund-gesetzes zur Begründung des Feststellungsinteresses aus. Ein ideelles Interesse der Klägerin, die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Fahrtenbuchauflage klären zu lassen, besteht nicht, da dieser Verwaltungsakt weder seinem Inhalt nach noch wegen der Umstände seines Erlasses das Ansehen der Klägerin beeinträch-tigt. Durch die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches wird vom Halter eines Fahrzeugs verlangt, für eine begrenzte Zeit an der Erreichung des gemeinwohlbezo-genen Anliegens mitzuwirken, dass Personen, die Zuwiderhandlungen gegen Ver-kehrsvorschriften begehen, ermittelt und zur Verantwortung gezogen werden können. Diese Forderung ist nicht ehrenrührig; insbesondere wurde der Klägerin in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids nicht zur Last gelegt, sich selbst rechtswidrig verhalten zu haben.

Auch eine Wiederholungsgefahr vermag bei der Fahrtenbuchauflage ein Fortset-zungsfeststellungsinteresse nicht zu begründen, weil im Wiederholungsfall mit der Anfechtungsklage und der Möglichkeit der gerichtlichen Suspendierung eines etwa-igen Sofortvollzugs ausreichend effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr setzt im Übrigen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer dem erledigten Verwaltungsakt ähnlichen Belastung bei einem abzusehenden, vergleichbaren Sach-verhalt vorgetragen werden. Dass sich eine vergleichbare Konstellation, bei der sich die Behörde gegebenenfalls erneut veranlasst sehen könnte, gegenüber der Betrof-fenen die Führung eines Fahrtenbuches anzuordnen, in absehbarer Zeit erneut stellen könnte, ist hier nicht dargelegt worden.

Mit Rücksicht darauf, dass die mit der Fahrtenbuchauflage zugleich verfügte Gebüh-renfestsetzung im Rahmen der Anfechtungsklage seitens der Klägerin keine Erwäh-nung gefunden hat, geht das Gericht davon aus, dass diese nicht mitangefochten sein sollte. Anderenfalls wäre festzustellen, dass diese sich, anders als die zeitlich befristete Fahrtenbuchauflage, noch nicht erledigt hat, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestünde. Der Klägerin wäre es nach wie vor möglich, gegen die Kostenentscheidung mit der - ursprünglich erhobenen- Anfechtungsklage vorzugehen.

Geht man insoweit mit § 14 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein -Westfalen (GebG NRW) davon aus, dass Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden, so wäre bei der Nachprüfung der Ordnungsgemäßheit der Kostenent-scheidung, in deren Rahmen die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage selbst zumindest kursorisch zu berücksichtigen wäre, allerdings zu verweisen auf den Beschluss der Kammer vom 18. Januar 2013 in dem bereits genannten Eilverfahren 14 L 35/13, in dem die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage bestätigt worden ist. Gründe, die nachträglich die Rechtmäßigkeit der Entscheidung in Zweifel ziehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2014/14_K_5518_12_Urteil_20140707.html - DE:VGGE:2014:0707.14K5518.12.00

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