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Ein Regressanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ist unbegründet, wenn der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht von der Leistung befreit ist, weil die Obliegenheitsverletzung weder für den Leistungseintritt des Versicherers oder die Feststellungen des Versicherungsfalles noch für die Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht ursächlich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |