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Die erforderlichen Reparaturkosten sind auf Basis eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu bestimmen, wenn die Kausalität und Plausibilität der geltend gemachten Schäden streitig ist. Ein merkantiler Minderwert ist der Klägerin nicht zuzusprechen, wenn nach einer Scheinwerferreparatur bei eventuellen Verkaufsverhandlungen über das gebrauchte Motorrad kein merkantiler Minderwert festgestellt werden kann, der den Verkaufspreis mindert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |