|
Nimmt ein privater Unternehmer als Erfüllungsgehilfe bzw. Beliehener der Stadt hoheitliche Aufgaben der Müllentsorgung wahr, wird seine Halterhaftung aus einem Unfall seines Müllfahrzeuges nicht von der Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GG verdrängt. Dass eine Reparatur tatsächlich länger als im Gutachten angegeben dauert, führt nicht zu einer Kürzung der klägerischen Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |