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Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Gefahren durch Straßenbäume liegt nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen wurden, die nach der Erfahrung auf eine Gefahr hinweisen. Der Verkehrssicherungspflichtige genügt seiner Überwachungs- und Sicherungspflicht, wenn er Bäume in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsanzeichen untersucht. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist nicht gegeben, wenn die Symptome einer Baumkrankheit (hier: Massaria-Krankheit) bei einer ordnungsgemäßen Sichtkontrolle vom Boden aus nicht erkennbar waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |