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Das Gericht erachtet den Schwacke-Automietpreisspiegel als eine geeignete Schätzgrundlage für die Beurteilung der Höhe der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall gemäß § 287 ZPO. Die Fraunhofer-Liste ist hingegen aus verschiedenen Gründen, wie geringere regionale Differenzierung, Berücksichtigung von Internetangeboten als Sondermarkt, lange Vorbuchungszeit und Kreditkartenpflicht, als Schätzgrundlage ungeeignet. Die Bildung eines arithmetischen Mittels aus beiden Listen zur Schadensschätzung erscheint methodisch nicht nachvollziehbar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |