Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Köln v. 26.06.2014: Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage, Fraunhofer-Liste ungeeignet




Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 26.06.2014 - 271 C 240/13) hat entschieden:

   Das Gericht erachtet den Schwacke-Automietpreisspiegel als eine geeignete Schätzgrundlage für die Beurteilung der Höhe der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall gemäß § 287 ZPO. Die Fraunhofer-Liste ist hingegen aus verschiedenen Gründen, wie geringere regionale Differenzierung, Berücksichtigung von Internetangeboten als Sondermarkt, lange Vorbuchungszeit und Kreditkartenpflicht, als Schätzgrundlage ungeeignet. Die Bildung eines arithmetischen Mittels aus beiden Listen zur Schadensschätzung erscheint methodisch nicht nachvollziehbar.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unfallersatztarif: Schwacke oder Fraunhofer?
und
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 965,25 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 105,68 € seit dem 20. August 2010, aus 188,12 € seit dem 7. Januar 2012, aus 243,07 € seit dem 27. Oktober 2012 und aus 428,38 € seit dem 1. Februar 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Klageantrag zu 1) ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 965,25 € aus den §§ 7 StVG, 249, 398 BGB, 115 VVG.

Die geltend gemachten Mietwagenkosten sind in der Höhe von 1.933,21 € erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach kann die Klägerin als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des jeweils Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen (st. Rspr., zuletzt etwa BGH, Urteil vom 09. März 2010 - VI ZR 6/09 -, juris-Rn. 8). Das Gericht hat sich zur Bemessung der Schadenshöhe der Schadensschätzung nach § 287 ZPO bedient und als Schätzgrundlage auf den Schwacke-Automietpreisspiegel aus dem jeweiligen Anmietjahr zurückgegriffen. Dabei stellt die Schwacke-Liste die Schätzgrundlage für die Obergrenze der erstattungsfähigen Kosten dar. Sofern die tatsächlich angefallenen Kosten geringer sind, als die in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Kosten, erachtet das Gericht lediglich Erstere als erstattungsfähig.

Das Gericht erachtet den Schwacke-Automietpreisspiegel als eine geeignete Schätzgrundlage für die Beurteilung der Höhe der Mietwagenkosten (so auch ständige Rechtsprechung der 11. Kammer des Landgerichts Köln, etwa Urteil vom 13. August 2013 - 11 S 374/12 -, juris-Rn. 13). Es entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO der "Normaltarif" auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgeblichen Postleitzahlgebiet ermittelt werden kann (so etwa BGH, Urteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09 -, juris-Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10 -, juris-Rn. 7).

Auch im konkreten Fall greift das Gericht zur Schadensschätzung auf den Schwacke-Mietpreisspiegel zurück, da die Beklagte nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt hat, dass sich die von ihr geltend gemachten Mängel der Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH NJW 2011, 1947).

Hierzu reicht der allgemeine Verweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Liste als alternative Schätzgrundlage gerade nicht, da es sich hierbei nicht um eine konkrete Tatsache handelt (BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 - VI ZR 353/09 -, juris-Rn. 8). Ebenso wenig genügt allein der Umstand, dass der Schwacke-Automietpreisspiegel und die von der Beklagten zitierte Erhebung des Fraunhofer-Instituts im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, um Zweifel an der einen oder der anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen (BGH, Urteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09 -, juris-Rn. 18).

Auch bei näherer Vergleichsbetrachtung der beiden Erhebungen vermag die Fraunhofer-Liste die Ergebnisse des Schwacke-Automietpreisspiegels nicht zu entkräften. Erstere erachtet das Gericht aus verschiedenen Gründen als ungeeignet.

Zunächst ist die Schwacke-Liste regional weitaus differenzierter als die Fraunhofer-Liste. Während Erstere durchweg nach dreistelligen Postleitzahlbereichen gegliedert ist, beschränkt sich die Fraunhofer-Untersuchung auf zweistellige, hinsichtlich der telefonischen Erhebung sogar auf einstellige Postleitzahl-Bereiche, sodass die Gefahr besteht, dass regionale Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2009 - 3 U 30/09 -, juris-Rn. 44).

Hinzu kommt, dass es sich bei der weit überwiegenden Anzahl der vom Fraunhofer-Institut gesammelten Mietwagenangebote um Internetangebote handelt. Dabei wurde die Internet-Recherche zudem auf Internet-Portale beschränkt, die eine verbindliche Buchung erlauben und damit auf die vorhandenen namhaften und großen Anbieter. Solche Angebote sind in einer Unfallsituation nicht aussagekräftig. Es handelt sich bei den Internetangeboten um besonders günstige, nur für einen bestimmten Zeitraum verfügbare Angebote, deren Berücksichtigung zu einer Verfälschung des Ergebnisses führen kann. Auch der BGH geht davon aus, dass es sich bei Mietwagenangeboten im Internet um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne Weiteres mit dem "allgemeinen" regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar sein muss (BGH, Urteil vom 02. Februar 2010 - VI ZR 7/09 -, juris-Rn. 21). Im Gegensatz dazu beruhen die nach der Schwacke-Liste ermittelten Werte auf Preisprospekten von Mietwagenanbietern. Soweit dabei auf das Internet zurückgegriffen wird, handelt es sich lediglich um dort veröffentlichte feste Preislisten der einzelnen Mietwagenunternehmen und gerade nicht um interaktive Internetangebote, deren Preise abhängig von Angebot und Nachfrage schwanken.

Dass der Schwacke-Liste dabei keine anonymen Befragungen zugrunde liegen, führt nicht zu ihrer Unbrauchbarkeit als Schätzgrundlage. Ein methodisch falscher Ansatz bei den Ermittlungen der offenen Befragung ist nicht zu erkennen. Den befragten Unternehmen kann auch bei der offenen Befragung nicht unterstellt werden, dass sie wahrheitswidrig falsche Angaben gemacht haben (AG Köln, Urteil vom 11. September 2013 - 265 C 243/12 -, juris-Rn. 14).

Gegen die Heranziehung der Fraunhofer-Liste als Schätzgrundlage spricht weiterhin, dass Grundlage der Erhebungen eine Vorbuchungszeit von einer Woche war. Diese kann aber regelmäßig bei der Anmietung eines Fahrzeuges aus Anlass eines Unfalls nicht eingehalten werden und bildet daher in solchen Fällen die Ausnahme. Die Schwacke-Liste hingegen berücksichtigt eine kurze Vorbuchfrist.

Zuletzt spricht auch die Tatsache, dass für die Autoanmietung im Internet durchweg eine Kreditkarte erforderlich ist, gegen die Fraunhofer-Liste. Der Einsatz einer Kreditkarte ist dem Geschädigten nicht ohne weiteres zumutbar (OLG Köln, Urteil vom 18. August 2010 - 5 U 44/10, I-5 U 44/10 -, juris-Rn. 7) und darüber hinaus verfügt auch nicht jeder Geschädigte zwangsläufig über eine Kreditkarte.

Das Gericht sieht sich in Anbetracht der obigen Ausführungen nicht zu einer weiteren Sachaufklärung veranlasst.

Auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des OLG Köln (Urteile vom 30. Juli 2013 - 15 U 186/12 - und - 15 U 212/12 -; Urteil vom 01. August 2013 - 15 U 09/12 -) sieht das Gericht keine Veranlassung von der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage abzuweichen. Das OLG Köln schätzt gemäß § 287 ZPO den ortsüblichen Normaltarif nunmehr anhand des arithmetischen Mittels, das sich aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel und dem Automietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts ergibt. Dies sei nach derzeitigem Erkenntnisstand am ehesten geeignet, die beiden Listen innewohnenden Mängel auszugleichen und so zu einem verlässlichen, den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichbaren Ergebnis zu kommen (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 - 15 U 212/12 -, juris-Rn. 30). Aus bereits genannten Gründen hat das erkennende Gericht jedoch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Schwacke-Liste. Zudem erscheint es einerseits methodisch nicht ganz nachvollziehbar, aus zwei vermeintlich mangelhaften Erhebungen durch Bildung eines arithmetischen Mittels eine geeignete Schätzgrundlage zu bilden (AG Köln, Urteil vom 11. September 2013 - 265 C 243/12 -, juris-Rn. 17). Andererseits legt auch der Senat bei der Schadensschätzung - in Ermangelung entsprechender Angaben bei der Fraunhofer-Liste - wiederum die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-) Werte zu Grunde (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 - 15 U 212/12 -, juris-Rn. 44).

Zu berücksichtigen ist jedoch einerseits, dass die nach der Schwacke-Liste geschätzten grundsätzlich ersatzfähigen Kosten durch die tatsächlich angefallen Kosten begrenzt sind (AG Köln, Urteil vom 26. November 2012 - 261 C 122/12 -, juris-Rn. 20; OLG Köln, Urteil vom 02. März 2007 - 19 U 181/06 -, juris-Rn. 35). Die Schwacke-Liste stellt lediglich eine Schätzgrundlage für die Obergrenze der Kosten dar, sie kann nicht die ersatzfähigen Kosten über den tatsächlich angefallenen Betrag hinaus heraufsetzen. Wenn tatsächlich niedrigere Kosten angefallen sind, sind auch nur diese zu ersetzen.

Andererseits gilt es in den Fällen 1 und 4 zu berücksichtigen, dass die Geschädigten jeweils vorsteuerabzugsberechtigt sind, sodass auch die Klägerin lediglich Nettokosten ersetzt verlangen kann. Die in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Kosten beinhalten die Mehrwertsteuer, die dann in den Fällen 1 und 4 abzuziehen war.

Kosten für eine abgeschlossene Haftungsreduzierung im Rahmen einer Kaskoversicherung sind nur ersatzfähig, soweit diese nicht schon in die Werte der Schwacke-Liste eingepreist sind (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 - 15 U 212/12 -, juris-Rn. 48). Bereits eingepreist in den Normaltarif der Schwacke-Liste sind ab dem Jahr 2011 die Kosten der Kaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 500,00 € (vgl. Editorial der Schwacke-Liste 2011, Seite 3).

Nach diesen Grundsätzen sind folgende Kosten für die Anmietung der Ersatzfahrzeuge - unter Berücksichtigung der Haftungsreduzierung und exklusive weiterer Nebenkosten - erstattungsfähig:

In Fall 1 können hierfür Kosten in Höhe von 424,41 € ersetzt verlangt werden. Geschätzt nach der Schwacke-Liste 2010 (Anmietjahr 2010, Anmietdauer 5 Tage (3+1+1), Mietwagenklasse 5 (abgerechnet), Postleitzahlbereich 254, Modus-Wert, netto-Preise) wären Kosten in Höhe von 415,97 € zuzüglich Kosten für die Haftungsreduzierung von 92,44 € (insgesamt 508,41 €) erstattungsfähig. Da jedoch tatsächlich nur Kosten in Höhe von 424,41 € angefallen sind, können auch nur diese ersetzt verlangt werden.

In Fall 2 können hierfür Kosten in Höhe von 345,00 € ersetzt verlangt werden. Geschätzt nach der Schwacke-Liste 2011 (Anmietjahr 2011, Anmietdauer 3 Tage, Mietwagenklasse 5, Postleitzahlbereich 254, Modus-Wert) wären Kosten in Höhe von 345,00 € erstattungsfähig. Diese beinhalten - wie bereits dargelegt - schon eine Haftungsreduzierung auf eine Selbstbeteiligung von 500,00 €. Da die tatsächlich angefallenen Kosten für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 € mit 354,83 € darüber liegen, ist lediglich der Betrag von 345,00 € erstattungsfähig.

In Fall 3 können für die Anmietung des Ersatzfahrzeuges samt Haftungsreduzierung auf 500,00 € (ohne Berücksichtigung sonstiger Nebenkosten) Kosten in Höhe von 461,99 € ersetzt verlangt werden. Geschätzt nach der Schwacke-Liste 2012 (Anmietjahr 2012, Anmietdauer 7 Tage, Mietwagenklasse 2, Postleitzahlbereich 254, Modus-Wert) wären Kosten in Höhe 544,00 € erstattungsfähig. Diese beinhalten bereits eine Haftungsreduzierung auf eine Selbstbeteiligung von 500,00 €. Da die tatsächlich angefallenen Kosten für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 € mit 461,99 € darunter liegen, sind auch nur diese erstattungsfähig.

In Fall 4 können hierfür Kosten in Höhe von 616,81 € ersetzt verlangt werden. Geschätzt nach der Schwacke-Liste 2012 (Anmietjahr 2012, Anmietdauer 9 Tage (7+1+1), Mietwagenklasse 2, Postleitzahlbereich 254, Modus-Wert, netto-Preise) wären Kosten in Höhe von 616,81 € erstattungsfähig. Diese beinhalten bereits eine Haftungsreduzierung auf eine Selbstbeteiligung von 500,00 €. Da die tatsächlich angefallenen Kosten für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 € mit 660,05 € darüber liegen, ist lediglich der Betrag von 616,81 € erstattungsfähig.

Ein Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen war nicht vorzunehmen. Ein solcher unterbleibt, wenn der Geschädigte entweder - wie in den Fällen 2, 3 und 4 - ein Fahrzeug anmietet, das in eine niedrigere Schwacke-Mietwagenklasse fällt, als sein unfallbeschädigtes Fahrzeug (BGH, Urteil vom 05. März 2013 - VI ZR 245/11 -, juris-Rn. 26; OLG Hamm, Urteil vom 14. Juni 1999 - 6 U 199/98) oder - wie im Fall 1 - ein klassentieferes Fahrzeug abgerechnet wird.

Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Nebenkosten gilt Folgendes:

Die in Fall 1 geltend gemachten Kosten für einen Zusatzfahrer sind nicht erstattungsfähig. Ausweislich der Rechnung (Bl. 42 d. A.) fielen hierfür keine zusätzlichen Kosten an.

Die Geschädigten in den Fällen 2 und 4 haben Ansprüche auf Erstattung der Kosten für Zustellung und Abholung, die gem. § 398 BGB auf die Klägerin übergegangen sind. Den Geschädigten kann nicht zugemutet werden, das Mietfahrzeug bei der Mietwagenstation abzuholen bzw. es dorthin zu bringen, da sie nach § 249 BGB gerade so zu stellen sind, wie sie ohne das schadensstiftende Ereignis stehen würden (LG Aachen, Urteil vom 28. Juni 2013 - 5 S 1/13 -, juris-Rn. 19; OLG Köln, Urteil vom 20. März 2012 - I-15 U 170/11, 15 U 170/11 -, juris-Rn. 29). Der Höhe nach ist in Fall 2 ein Betrag von 46,00 € und in Fall 4 ein Betrag von 39,00 € (netto) erstattungsfähig. Zwar weist auch die Rechnung im Fall 1 Kosten in Höhe von 39,00 € netto für Zustellen und Abholen aus. Allerdings fehlt es an diesbezüglichem schriftsätzlichen Vortrag, sodass der Klägerin diese Kosten nicht zuzusprechen waren. Der Kläger trägt schriftsätzlich nur vor, dass in Fall 1 Nebenkosten für eine Haftungsreduzierung im Rahmen der Kaskoversicherung auf 333,00 € sowie für die Nutzung des Mietfahrzeugs durch einen Zusatzfahrer anfielen.

Der auf der Rechnung im Fall 1 ausgewiesene 20 %-ige Aufschlag für die Erbringung unfallspezifischer Leistungen kann nicht verlangt werden. Grundsätzlich stellt der sich aus dem Schwacke-Automietpreisspiegel ergebende Normaltarif die Höchstgrenze dar, die ein Geschädigter aufgrund einer unfallbedingten Anmietung als erforderlich ersetzt verlangen kann. Einen Anspruch auf Ersatz eines den Normaltarif übersteigenden Betrages (sog. Unfallersatztarif) hat der Geschädigte nur dann, wenn die Anmietung eines Fahrzeugs gerade in einer typischen Situation der "Unfallersatzanmietung" geschieht. Nur dann besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen einerseits der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und andererseits dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand (OLG Köln, Urteil vom 01. August 2013 - I-15 U 9/12, 15 U 9/12 -, juris-Rn. 65). Mit anderen Worten muss die Anmietung in einer gerade durch die Besonderheiten der Unfallsituation geprägten Eilbedürftigkeit und Notlage erfolgen. Das ist hier jedoch nicht ersichtlich. Hierzu fehlt es ebenfalls an klägerischem Vortrag.

Nach diesen Gesichtspunkten ergibt sich folgende Endabrechnung:

In Fall 1 ist ein Betrag von 424,41 € erstattungsfähig. Hierauf zahlte die Beklagte bereits 318,73 € sodass in dieser Höhe Erfüllung eingetreten ist (§ 362 BGB) und nur noch 105,68 € gefordert werden können.

In Fall 2 ist ein Betrag von 391,00 € erstattungsfähig. Hierauf zahlte die Beklagte bereits 202,88 € sodass in dieser Höhe Erfüllung eingetreten ist (§ 362 BGB) und nur noch 188,12 € gefordert werden können.

In Fall 3 ist ein Betrag von 461,99 € erstattungsfähig. Hierauf zahlte die Beklagte bereits 218,92 € sodass in dieser Höhe Erfüllung eingetreten ist (§ 362 BGB) und nur noch 243,07 € gefordert werden können.

In Fall 4 ist ein Betrag von 655,81 € erstattungsfähig. Hierauf zahlte die Beklagte bereits 227,43 € sodass in dieser Höhe Erfüllung eingetreten ist (§ 362 BGB) und nur noch 428,38 € gefordert werden können.

Die Zinsansprüche ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 286, 288 BGB).

Der Klageantrag zu 2), der Feststellungsantrag hinsichtlich der Verzinsung des eingezahlten Kostenvorschusses, ist hingegen unbegründet. Zwar ist ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch neben einem prozessualen nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. BGHZ 45, 251, 256 f.; BGHZ 52, 393, 396; BGH NJW 2007, 1458), doch erfordert neben dem Nachweis einer Verzugslage auch der eingetretene Schaden besonderer Darlegung. Die Klägerin begehrt hier Verzugszinsen nicht auf die verzugsauslösende Geldschuld, sondern für ihre Geldaufwendungen als Gläubigerin, die sie getätigt hat, um mit gerichtlicher Hilfe eine nach ihrer Ansicht berechtigte Geldforderung durchzusetzen. In Fällen dieser Art kann zur Schadensbemessung nicht auf die abstrakten Regelungen des § 288 Abs. 1 S. 2 BGB zurückgegriffen werden. Der Schaden kann allenfalls in einer konkreten Aufwendung von Zinsen (z. B. durch Kreditaufnahme oder Kontoüberziehung) oder in dem Verlust einer Zinsanlagemöglichkeit für den als Gerichtskosten eingezahlten Geldbetrag liegen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Juli 2012 - 8 U 66/11 -, juris-Rn. 49 f.). An der Darlegung eines solchen eingetretenen Schadens fehlt es hier.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 und 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.129,17 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2014/271_C_240_13_Urteil_20140626.html - DE:AGK:2014:0626.271C240.13.00

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