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Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht einer Stadt durch einen herabfallenden Ast besteht nicht, wenn die Stadt ein Fachunternehmen mit der Regelbaumkontrolle beauftragt hat und bei der äußeren Sichtprüfung keine Schäden erkennbar waren. Zudem ist die Kausalität zwischen dem herabfallenden Ast und dem behaupteten Schaden am Fahrzeug nicht gegeben, wenn das Schadensbild am Fahrzeug und die physikalischen Gegebenheiten des Astbruchs der geschilderten Parksituation widersprechen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |