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Ein Geschädigter ist nicht auf die Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwands zu verweisen, wenn die durchgeführte Reparatur zur vollständigen und fachgerechten Wiederherstellung des Fahrzeugs geführt hat und die 130%-Grenze eingehalten wird. Die 130%-Grenze dient der Sicherung des Integritätsinteresses des Geschädigten, welches auf die Wiederherstellung des Zustandes des Fahrzeuges vor dem Unfallereignis abzielt. Geringe optische Nachteile, die nach der Reparatur verbleiben, sind nicht erheblich und fallen bei der Beurteilung der Fachgerechtigkeit nicht ins Gewicht, wenn der ursprüngliche Zustand vor dem Unfall wiederhergestellt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |