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Dem Gebot der Wirtschaftlichkeit trägt der Geschädigte hinreichend Rechnung, wenn er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwerts berechnet. Eine Ausnahme dieses Grundsatzes gilt jedoch dann, wenn der Schädiger bzw. dessen Versicherung dem Geschädigten eine günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet, sofern diese dem Geschädigen ohne weiteres zugänglich ist und ein einschränkungslos annahmefähiges Angebot darstellt. Diese Verpflichtung setzt allerdings voraus, dass dem Ersatzpflichtigen überhaupt die Gelegenheit eingeräumt wird, eigene Bemühungen zur Erzielung eines höheren Verkaufserlöses zu unternehmen. (Leitsätze des Gerichts) |