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Amtsgericht Bünde v. 17.06.2014: Zur Schadensminderungspflicht bei der Verwertung eines Unfallfahrzeugs vor Information des Schädigers




Das Amtsgericht Bünde (Urteil vom 17.06.2014 - 5 C 712/13) hat entschieden:

   Dem Gebot der Wirtschaftlichkeit trägt der Geschädigte hinreichend Rechnung, wenn er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwerts berechnet. Eine Ausnahme dieses Grundsatzes gilt jedoch dann, wenn der Schädiger bzw. dessen Versicherung dem Geschädigten eine günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet, sofern diese dem Geschädigen ohne weiteres zugänglich ist und ein einschränkungslos annahmefähiges Angebot darstellt. Diese Verpflichtung setzt allerdings voraus, dass dem Ersatzpflichtigen überhaupt die Gelegenheit eingeräumt wird, eigene Bemühungen zur Erzielung eines höheren Verkaufserlöses zu unternehmen.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Schadensminderungspflicht
und
Abgrenzung Totalschaden - Reparaturschaden / Zur sog. 70-%-Grenze / Vergleichskontrollrechnung
und
Der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs bei Totalschaden


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auf weitergehenden Schadensersatz in Gestalt eines weitergehenden Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von 890,00 Euro zu.

Die Klägerin hat gegen ihre sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebende Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie das beschädigte Fahrzeug zum Ankaufpreis des von ihr in Auftrag gegebenen E-Gutachtens weiterverkauft hat, ohne dem Beklagten zuvor Gelegenheit zu einer günstigeren Verwertung zu geben.

Bei dem hier vorliegenden Totalschaden eines Neufahrzeugs ist im Rahmen der Schadensregulierung grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert, hier der Neupreis abzüglich des Restwertes zu ersetzen (vgl. Palandt-Grüneberg, 73. Auflage, § 249 Rn. 17 ff.). Die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache als eine Art der Naturalrestitution unterliegt jedoch dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, so dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Vorstehendes Gebot findet gleichermaßen auf die Frage Anwendung, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensberechnung zugrundezulegen ist. Dem Gebot der Wirtschaftlichkeit trägt der Geschädigte dabei in der Regel indes hinreichend Rechnung, wenn er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwertes berechnet (vgl. Palandt-Grüneberg, 69. Auflage, § 249 Rn. 19; BGH, Urteil vom 30.11.1999, Az: VI ZR 219/98, Fundstelle bei juris; OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2012, Az: I-13 U 80/12, Fundstelle bei juris). Eine Ausnahme dieses Grundsatzes gilt jedoch dann, wenn der Schädiger bzw. dessen Versicherung dem Geschädigten eine günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet, sofern diese ihm - dem Geschädigten - ohne weiteres zugänglich ist und ein einschränkungslos annahmefähiges Angebot darstellt (vgl. Palandt-Grüneberg, 69. Auflage, § 249 Rn. 17; LG Erfurt, Urteil vom 09.11.2006, Az: 1 S 227/06, Fundstelle: juris; BGH, Urteil vom 01.06.2010, Az: VI ZR 316/09, Fundstelle: juris). Diese Verpflichtung setzt allerdings denklogisch voraus, dass dem Ersatzpflichtigen überhaupt die Gelegenheit eingeräumt wird, eigene Bemühungen zur Erzielung eines höheren Verkaufserlöses zu unternehmen. Dieser Obliegenheit kommt der Geschädigte jedenfalls dann nicht nach, wenn er das Unfallfahrzeug bereits veräußert, bevor er den Schädiger bzw. die Haftpflichtversicherung des Schädigers unter Vorlage des Gutachtens und des darin enthaltenen Restwerts informiert hat (vgl. LG Aachen, Urteil vom 07.03.2012, Az: 8 O 385/11, Fundstelle bei juris; OLG Köln, a.a.O.).

Unter Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe hat die Klägerin durch den Verkauf des Unfallfahrzeugs zu dem vom Sachverständigen geschätzten Restwert gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen. Da die Klägerin das unfallbeteiligte Fahrzeug bereits vier Tage nach dem Unfallereignis am 10.12.2010 veräußerte, dem Beklagten das klägerseits eingeholte Gutachten der E vom 09.12.2010 jedoch erst mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 13.12.2010 und damit nach Verkauf des Unfallfahrzeugs übersandt hatte, ist die Klägerin ihrer Verpflichtung, dem Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, ein höheres Restwertangebot zu ermitteln, nicht nachgekommen.

Dieser Obliegenheitsverstoß ist der Klägerin auch vorwerfbar, da seitens des Beklagten ein die Schadensminderungspflicht auslösendes verbindliches Restwertangebot vorlag. Mit Schreiben vom 28.12.2010 hat der Beklagte der Klägerin ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Kaufangebot mitgeteilt, welches hinsichtlich des Kaufpreises, der Käuferin sowie der Angebotsdauer konkretisiert war und zudem die kostenfreie Abholung des Fahrzeugs bei gleichzeitiger Bezahlung vorsah. Die Annahme dieses Angebots wäre der Klägerin mithin ohne unzumutbaren Aufwand, beispielsweise durch ein einziges Telefonat möglich gewesen. Konkrete Anhaltspunkte, welche gegen die Zumutbarkeit dieses Angebots sprechen, sind durch die Klägerin nicht dargelegt.

Auf die Frage, ob der Klägerin ein Zuwarten mit dem Verkauf des Fahrzeugs bis zum 28.12.2010, dem Tag der Übermittlung des Restwertangebots durch den Beklagten, zumutbar gewesen wäre, kommt es vorliegend nicht an, da das Fahrzeug von der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits veräußert war. Im Übrigen wäre der Klägerin ein Zuwarten vorliegend zumutbar gewesen. Dem Beklagten wurde das Gutachten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.12.2010 übermittelt. Mit Schreiben vom 28.12.2010 legte der Beklagte der Klägerin das Restwertangebot vor. Eine sich hieraus ergebende Wartezeit von 15 Tagen, gerechnet ab Absendung des Gutachtens am 13.12.2010 ist unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeit von 3 Tagen und den nach Übersendung des Gutachtens folgenden Weihnachtsfeiertagen im Ergebnis als zumutbar anzusehen.

Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen muss sich die Klägerin gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens bei der Schadensbemessung einen Restwert entsprechend dem Restwertangebot der Firma T in Höhe von 3.690,00 Euro entgegenhalten lassen. Entgegen der Ansicht der Klägerseite gilt dies auch für den Fall, dass - wie vorliegend - ein Haftpflichtschaden zugrundeliegt. Ein Anspruch der Klägerin auf weitergehenden Schadensersatz besteht mithin nicht.

Da eine Hauptforderung nicht besteht, steht der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB zu.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/ag_buende/j2014/5_C_712_13_Urteil_20140617.html - DE:AGHF2:2014:0617.5C712.13.00

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