Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 10.06.2014: Zur Annahme eines bewussten Cannabiskonsums bei Aufenthalt in stark cannabishaltiger Atmosphäre




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 10.06.2014 - 9 K 1660/14) hat entschieden:

   Hält sich ein gelegentlicher Cannabis-Konsument in einem Raum auf, in dem andere erkennbar erheblich Cannabis konsumieren, liegt auch in einem sog. passiven Konsum ein bewusster Konsum.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Zusatztatsachen, die bei gelegentlichem Cannabis-Konsum zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen
und
Der gelegentliche Konsum von Cannabis
und
Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde bei gelegentlichem Cannabiskonsum
und
Cannabis im Fahrerlaubnisrecht - Führerscheinentzug
und
Gerichtliche Entscheidungen zum Cannabiskonsum in Nordrhein-Westfalen
und
Stichwörter zum Thema Drogen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV). Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt insoweit den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gelte, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen.

Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, der gelegentlich Cannabis einnimmt und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt. Gelegentlicher Cannabiskonsument ist, wer jedenfalls zweimal Cannabisprodukte konsumiert hat.

Der Kläger ist gelegentlicher Cannabiskonsument. Dies folgt aus seinen Einlassungen bei der Verkehrskontrolle am 29. Januar 2014 auf der U.-----straße in C. wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Er bekundete jeweils, dass er gelegentlich in unregelmäßigen Abständen Cannabis konsumiere. Der letzte aktive Konsum habe am 24. Januar 2014 stattgefunden. Zudem ist jedenfalls ein Konsumakt durch ärztliche Blutuntersuchungen nachgewiesen worden. Das toxikologische Gutachten des Labors L. GbR hat für die dem Kläger am 29. Januar 2014 entnommene Blutprobe eine THC-Konzentration von 2,3 ng/ml Blutserum und einen Tetrahydrocannabinolcarbonsäure- (THC-COOH)-Wert von 50 ng/ml Blutserum ergeben, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass dieser Befund einen kürzlich erfolgten Cannabiskonsum beweise.

Der Kläger kann auch nicht sicher zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennen. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer fehlt dem Betroffenen das erforderliche Trennungsvermögen, wenn er sein Fahrzeug in einem oder mehreren Fällen unter der Wirkung von Cannabis führt,

wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer im Einklang mit der Grenzwertekommission ein Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum anzusetzen ist.

Durch seine Fahrt unter Cannabiseinfluss am 29. Januar 2014 hat der Kläger belegt, dass er nach dem vorgenannten Maßstab nicht zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann. In der im Nachgang der Verkehrskontrolle an diesem Tag entnommenen Blutprobe hat das Labor L. GbR eine THC-Konzentration von 3,6 ng/ml im Blutserum nachgewiesen.

Soweit der Kläger vorträgt, er trenne strikt zwischen Cannabiskonsum und aktiver Teilnahme am Straßenverkehr, weswegen der THC-Wert im Blutserum nur durch einen passiven Konsum von THC am Vorabend erfolgt sein könne, so dass es sich um einen nach der Rechtsprechung nicht zu berücksichtigenden unbewussten Konsum handele, folgt die Kammer dem nicht.

Offenbleiben kann dabei im Ergebnis, ob durch reinen passiven inhalativen Konsum überhaupt ein THC-Wert im Blutserum von 2,3 ng/ml und ein THC-COOH-Wert von 50 ng/ml Blutserum hervorgerufen werden kann. Dies gilt umso mehr, als dass der behauptete passive Konsum am Vortag geschehen sein soll, also jedenfalls 18 Stunden zurücklag. Dahinstehen kann auch, ob der von dem Kläger behauptete passive Konsum überhaupt stattgefunden hat, woran das Gericht durchgreifende Zweifel hat. Der Kläger, der wiederholten aktiven THC-Konsum zugegeben hat, will sich am Vorabend der Entnahme der Blutprobe mit sechs bis sieben anderen Personen, von denen er trotz der Zeitdauer von zwei Stunden nur eine namentlich benennen konnte, in einem Raum aufgehalten haben, während alle anderen in erheblichem Maße Cannabis konsumierten. Er allein habe sich - trotz seiner Vorerfahrungen - eines Konsums enthalten, weil er "keine Lust" gehabt habe.

Hierauf kommt es aber nicht an. Selbst wenn der Kläger tatsächlich bei dieser Gelegenheit Cannabis nicht aktiv zu sich genommen hat, handelt es sich gleichwohl um eine bewusste Einnahme im Sinne der Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. Insofern bedurfte es mangels Entscheidungserheblichkeit einer Vernehmung des durch den Kläger benannten Zeugen L1. -I. S. nicht.

Die rechtliche Erwägung, das bloße Passivrauchen von Cannabis sei im Hinblick auf das Zusatzelement des unzureichenden Trennungsvermögens anders zu bewerten als der aktive Konsum dieses Betäubungsmittels, beruht auf der Überlegung, dass bei einem lediglich passiven Cannabiskonsum dieser dem Betroffenen weniger angelastet werden kann, weil er sich der oralen oder inhalativen Aufnahme der psychoaktiv wirkenden Substanz Tetrahydrocannabinol unter Umständen nicht bewusst war. Diesem Fahrerlaubnisinhaber kann nicht ohne weiteres vorgehalten werden, er sei in charakterlich-sittlicher Hinsicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet, weil er in Kenntnis des Cannabiskonsums und der dadurch bedingten Möglichkeit der Beeinträchtigung seiner fahreignungsrelevanten Eigenschaften und der erheblichen Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und damit das vorrangige öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs den eigenen Interessen untergeordnet habe.

Ein solcher Fall der unbewussten Einnahme von Cannabis ist vorliegend aber nicht gegeben. Legt man die Schilderung des Klägers zugrunde, war er sich der erheblichen inhalativen Aufnahme von Cannabis durchaus bewusst. Nach seiner Darstellung in der mündlichen Verhandlung hat er sich zwei Stunden in einem ca. 12 m² kleinen Wohnzimmer aufgehalten, in dem alle anderen Personen nach seiner eigenen Aussage in erheblichem Umfang Cannabis konsumierten. Ein Fahrerlaubnisinhaber, der - wie der Kläger- nicht erstmals mit Cannabis in Berührung kommt, sondern - wie er selbst zugibt - zumindest gelegentlicher Konsument dieses Betäubungsmittels ist, muss sich aber darüber im Klaren sein, dass er sich durch einen zweistündigen Aufenthalt in einer sehr stark cannabishaltigen Atmosphäre dem Risiko aussetzt, allein durch das Einatmen der mit Cannabis durchsetzten Luft eine erhebliche Menge von Cannabinoiden zuzuführen. Auch ein Fahrerlaubnisinhaber, der in solcher Kenntnis der erheblichen inhalativen Aufnahme von Cannabinoiden durch den Aufenthalt in einer stark cannabishaltigen Atmosphäre ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt und damit den öffentlichen Straßenverkehr gefährdet, ist wegen seiner unzureichenden Trennungsbereitschaft fahrungeeignet.

Zwar gilt die in der Anlage 4 zur FeV vorgenommene Bewertung hinsichtlich der Ungeeignetheit (nur) für den Regelfall (vgl. Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV). Ein Ausnamefall, der ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnte, liegt hier jedoch nicht vor. Es obliegt im Einzelfall dem Rechtsschutzsuchenden, solche Tatsachen geltend zu machen.

Vgl. das Urteil der erkennenden Kammer vom 26. Februar 2013 - 9 K 305/13 -, nicht veröffentlicht; vgl. weiterhin OVG Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 1 B 206/03 -, juris Rn 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2002 - 10 S 835/02 -, juris Rn 6.

Dies ist hier nicht erfolgt. Soweit der Kläger vorträgt, er trage durch sein Verhalten dafür Sorge, dass er nicht unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilnehme, ist seine Einlassung durch die vorstehenden Ausführungen widerlegt.

Für eine Wiedererlangung der Fahreignung im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung ist nichts ersichtlich. Ein Ermessen stand der Antragsgegnerin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht zu, so dass entsprechende Erwägungen zu Recht unterblieben sind.

Die in dem Bescheid enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Auch die Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 150 € hält sich auch in dem von § 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Nr. 206 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage GebOSt) gesetzten Rahmen von 33,20 € bis 256,00 €. Die Zustellkosten sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt vom Kläger zu tragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2014/9_K_1660_14_Urteil_20140610.html - DE:VGGE:2014:0610.9K1660.14.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum