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Wer aus einem Grundstück oder Parkplatz in die Fahrbahn einfahren will, hat sich gemäß § 10 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es im Zusammenhang mit einem solchen Verkehrsvorgang zu einem Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den eine Grundstücksausfahrt verlassenden Kraftfahrer. Kann dieser den Anscheinsbeweis nicht widerlegen, so führt dies zur Alleinhaftung des Ausfahrenden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |