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Frustrierungsschäden, also Aufwendungen, die vor dem Schadensereignis auf die beschädigte Sache getätigt wurden und wegen des Schadensereignisses nutzlos geworden sind, sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung voraus, die fehlt, wenn dem Betroffenen ein gleichwertiger Mietwagen zur Verfügung steht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |