|
Die Festsetzung notwendiger Auslagen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren, insbesondere der Anwaltsgebühren nach VV RVG, ist unterdurchschnittlich zu bemessen, wenn die Bedeutung der Sache für den Betroffenen gering, die Beweislage einfach und der Umfang sowie die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit unterdurchschnittlich sind, zumal wenn der Betroffene selbst Rechtsanwalt ist. Dies gilt insbesondere bei einer Geschwindigkeitsübertretung mit einer Geldbuße von 120,00 € und 3 Punkten ohne Fahrverbot, da der drohenden Eintragung von 3 Punkten im Verkehrszentralregister keine überdurchschnittliche Bedeutung zukommt. Ein Rechtsanwalt kann für die Verteidigung in eigener Sache im Auslagenfestsetzungsverfahren keine anwaltliche Vergütung ersetzt verlangen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |