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Das Gericht schätzt den dem Kläger entstandenen Schaden an Hand des arithmetischen Mittels der sich aus der T-Liste und der Frauenhoferliste im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenen Normaltarife. Gesondert in Rechnung gestellte weitere Leistungen wie Winterreifen sind dem arithmetischen Mittel zuzuschlagen, sofern sie tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind. Die Erstattungsfähigkeit der Winterreifen ist gegeben, wenn während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |