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Eine eventuelle Fehlbeurteilung der Erforderlichkeit der Reparatur bzw. der Unfallbedingtheit der Schäden durch den Sachverständigen oder das Autohaus geht nicht zulasten des Geschädigten, sondern stellt einen Fall des Prognoserisikos dar. Das Werkstattrisiko geht zulasten des Schädigers. Dies gilt auch dann, wenn bereits die Kausalität des Unfallereignisses für die Beschädigung eines Teils und nicht allein die Erforderlichkeit der Reparatur in Frage steht und sich die Unfallbedingtheit nachträglich nicht mehr erweisen lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |