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Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis ist abzulehnen, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist der Fall, wenn der Kläger sich aufgrund nachgewiesenen Cannabiskonsums als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, da dann ein Klärungsbedarf nach §§ 11, 13, 14 FeV nicht besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |