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Ein Sachmangel lässt sich nicht daran anknüpfen, dass in der verbindlichen Bestellung Unfallfreiheit laut Vorbesitzer angegeben ist, da es sich hierbei lediglich um eine Wissenserklärung oder Wissensmitteilung handelt. Ein Sachmangel wegen Nachlackierung liegt zudem nicht vor, wenn das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Nachlackierung auf einem Vorschaden (hier: Dellen, Spachteln) beruht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |