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Landgericht Wuppertal v. 23.04.2014: Beweislast für Mängel und Abgrenzung von Nacherfüllung und Neuauftrag bei Kfz-Tuning




Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 23.04.2014 - 1 O 13/13) hat entschieden:

   Der Kläger ist beweisfällig geblieben, dass die im Rahmen eines Werkvertrags erfolgte Umrüstung eines Wagens zur Leistungssteigerung mangelhaft war, insbesondere da eine spätere Umrüstung als neuer Auftrag und nicht als Nacherfüllung zu werten war. Ein vom Sachverständigen festgestellter Mangel an der Aufhängung der Abgasanlage führte nicht zum Anspruch, da er nicht vom Beweisbeschluss gedeckt war und der Kläger insoweit noch keine Nacherfüllung verlangt hatte.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Kfz-Werkstatt - Gewährleistung
und
Klagevortrag - Schlüssigkeit - Substantiierungspflicht
und
Stichwörter zum Thema Sachverständigen-Gutachten


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von 8.380,00 EUR gegenüber der Beklagten.

Ein Anspruch auf Zahlung der Mängelbeseitigungskosten sowie von Fahrtkostenerstattung und Nutzungsausfall ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 631, 633, 634, 280, 281 BGB.

Die Parteien haben einen Werkvertrag im Hinblick auf die Umrüstung des klägerischen Wagens zur Leistungssteigerung geschlossen.

Der Kläger ist jedoch für seine Beweisbehauptung, dass die im Juli 2012 erfolgte Umrüstung nicht ordnungsgemäß erfolgte, beweisfällig geblieben.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht insbesondere nicht fest, dass die Werksleistung der Beklagten deshalb mangelhaft war, weil das Fahrzeug nach dem ersten Umbau im Juli 2012 keine Mehrleistung gegenüber der Serie von 63kw/85 PS und keine Geschwindigkeit von über 270km/h erreicht habe.

Der Sachverständige ist in seinem Gutachten insoweit zu der Feststellung gekommen, dass aufgrund der im Rahmen des zweiten Umbaus im September 2012 durchgeführten Arbeiten im Nachhinein nicht mehr rekonstruierbar sei, ob das Fahrzeug des Klägers die vorgenannte Leistungssteigerung nach dem ersten Umbau aufgewiesen habe.

Das Gericht folgt den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen S. Als von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und Kraftfahrzeugbewertungen ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.

Dem Antrag des Klägers auf Einholung einer ergänzenden Stellungnahme unter Durchführung einer Leistungs- und Hochgeschwindigkeitsmessung auf Grundlage des gegenwärtigen Zustandes des Pkws war nicht nachzugehen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich bei dem im September 2012 durchgeführten Umbau um einen neuen Auftrag und nicht um eine Nacherfüllung handelte, so dass eine Messung auf Grundlage des gegenwärtigen Zustandes keinen Rückschluss auf den Zustand des Wagens im Juli 2012 erlaubt.

Insoweit hat die Zeugin E im Rahmen ihrer Vernehmung bekundet, sie habe den Kläger darauf hingewiesen, dass es sich bei der von ihm gewünschten Konstruktion um einen Sonderwunsch handele, der nicht mehr der Leistungssteigerung der Wimmer Umbaustufe III entspreche. Der Hinweis darauf, dass der Sonderwunsch nicht mehr der Umbaustufe III entspreche, sei ihr deshalb so wichtig gewesen, weil sie durch ihren Mann darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass mit der Veränderung der Konstruktion die Leistungssteigerung der Stufe III nicht mehr erreicht werden könne.

Die Aussage der Zeugin E ist auch glaubhaft. Ihre Schilderungen waren plausibel, lebensnah und nachvollziehbar. Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Das Gericht konnte insoweit nicht feststellen, dass sich die Zeugin als Angestellte der Beklagten von der persönlichen Nähe zu dieser hat leiten lassen.

Ferner deckt sich die Aussage der Zeugin auch mit dem Inhalt der E-Mail von 26.09.2012, in der die Zeugin E den Kläger noch einmal schriftlich darauf hinwies, dass es sich bei dem Umbau nach der Zeichnung Ziffer B um einen Sonderwunsch handele, bei dem man nicht mehr von der Stufe III sprechen könne.

Indem der Kläger trotz des Hinweises der Beklagten den Umbau gemäß der von ihm in der Zeichnung Ziffer B begehrten Konstruktion in Auftrag gab, hat er einen neuen Auftrag erteilt.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass sich bereits aus der seitens der Beklagten gewählten Formulierung "Sportkatalysator (Einzahl) mit Hosenrohr" in der Leistungsbeschreibung ergebe, dass die von dem Kläger begehrte und in der Zeichnung Ziffer B dargestellte Konstruktion ursprünglich geschuldet war, so dass der im September 2012 erfolgte Umbau nur eine Nacherfüllungsmaßnahme darstellte, konnte das Gericht diesem Vortrag nicht folgen. Aus der vorgenannten Formulierung lässt sich für das Gericht aufgrund des wenig standardisierten Tuningbereichs nicht bereits der zwingende Schluss ziehen, dass nur die von dem Kläger gewünschte Konstruktion damit gemeint sein konnte. Soweit die Vertragsparteien die seitens der Beklagten zu erbringende Leistung lediglich mit "Sportkatalysator mit Hosenrohr" bezeichneten, stand es der Beklagten frei, die Art der Anfertigung zu wählen. Soweit der Kläger konkrete Vorstellungen von der Art der Anfertigung bei Vertragsschluss hatte, hat er es versäumt, diese zum Vertragsgegenstand zu machen.

Nach alledem können die mittels einer auf Grundlage des heutigen Zustands des Pkws im Rahmen einer durchzuführenden Leistungs- und Hochgeschwindigkeitsmessung gewonnen Messergebnisse keine Erkenntnis darüber liefern, ob nach der Umrüstung des Wagens im Juli 2012 nur eine Geschwindigkeit von 270km/h erreicht wurde.

Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten angeführt hat, dass es aufgrund weitergehender Recherchen bekannt sei, dass es bei einer speziellen Anpassung der Motorelektronik bei einem Audi TT RS zu Komplikationen kommen könne, wenn nicht alle Bytes im Motorsteuergerät berücksichtigt bzw. angepasst werden und dies zur Folge habe, dass das Fahrzeug anfangs eine gewisse Zeit mit der optimierten Leistung fährt; es dann im Nachgang aber zu Fehlermeldungen komme und dadurch das Fahrzeug anschließend wieder mit der Anfangsleistung und Geschwindigkeit fährt, war dies vorliegend unbeachtlich. Insoweit konnte der Sachverständige schon in tatsächlicher Hinsicht nicht aufklären, ob der Pkw des Klägers nach dem ersten Umbau im Juli 2012 tatsächlich - wie von dem Kläger vorgetragen - nur die Anfangsleistung aufwies. Ferner hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung auch ausgeführt, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen nur um eine generelle Möglichkeit für einen Leistungsabfall nach durchgeführte Anpassung der Motorelektronik handelt, aus der kein Rückschluss auf den vorliegenden Fall gezogen werden kann.

Soweit der Sachverständige einen Mangel festgestellt hat, führt dies im vorliegenden Fall nicht zu dem begehrten Anspruch des Klägers. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich zwar die Verarbeitung der Abgasanlage sach- und fachgerecht zeigt, aber die Aufhängung der Abgasanlage nicht fach- und sachgerecht erfolgt ist, da die von der Beklagten gewählte Konstruktion (Schweißen von Unterlegscheiben vor die Auspuffgummis) keine Demontage der Abgasanlage oder ein Wechseln der Auspuffgummis ermögliche.

Bei den Feststellungen des Sachverständigen handelt es sich lediglich um einen Zufallsfund, der nicht von dem Beweisbeschluss gedeckt war. Die dem Sachverständigen zur Beantwortung gestellte Frage hinsichtlich der technischen Geeignetheit der im Juli 2012 von der Beklagten durchgeführten Umrüstung war zwar offen formuliert, aber ersichtlich lediglich im Hinblick auf die seitens des Klägers vorgetragene Ungeeignetheit für die begehrte Leistungssteigerung des streitgegenständlichen Pkws zu beantworten. Aus diesem Mangel kann der Kläger derzeit auch keine Rechte ableiten, da er insoweit die Beklagte noch gar nicht zur Nacherfüllung aufgefordert hat. Dem Kläger steht insoweit zwar ein Nacherfüllungsanspruch gegenüber der Beklagten zu, der jedoch nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren geworden ist.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der im Zuge des Umbaus teilweise beschädigten und teilweise verbauten Originalteile der Auspuffanlage gegen die Beklagte gemäß §§ 631, 633, 634, 280 BGB.

Insoweit hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages eine extraangefertigte Auspuffanlage ohne Verwendung der Originalteile vertraglich schuldete, so dass die Anfertigung der Auspuffanlage unter Verwendung der Originalteile eine Pflichtverletzung darstellt.

Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass er aufgrund der Leistungsbeschreibung auf dem Datenblatt der Beklagten davon ausging, dass er eine extraangefertigte Auspuffanlage nebst seiner Originalteile nach der Umrüstung durch die Beklagte erhält.

Anhaltspunkte dafür, dass - wie von dem Kläger vorgetragen - eine Extraanfertigung der Auspuffanlage vertraglich durch die Beklagte geschuldet war, sind für das Gericht jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere aus der Leistungsbeschreibung der Beklagten zu der Umbaustufe III ergibt sich ein solcher Rückschluss auf das vorgetragene vertraglich geschuldete Soll nicht. Die Formulierungen "RS Edelstahl-Abgasanlage" und "Sportkatalysator mit Hosenrohr" lassen angesichts des kaum standardisierte Tuningbereichs nicht ohne weiteres einen Rückschluss auf die Art der konkreten Anfertigung als Extraanfertigung oder als Anfertigung unter Verwendung von Originalteilen zu.

Auch der Umstand, dass die Beklagte wohl auch handgefertigte Wimmer-Edelstahl-Auspuffanlagen und Sportkatalysators mit Hosenrohr einzeln in ihrem Katalog anbietet, gebietet noch nicht zwingend den Rückschluss, dass - unabhängig davon, was unter "handgefertigt" tatsächlich zu verstehen ist - auch im Rahmen der Umrüstung nach der Stufe III eine Extraanfertigung vertraglich geschuldet war.

Insoweit spricht insbesondere der Umstand, dass die Parteien unstreitig die Verwendung der Originalklappensteuerung vereinbarten, dafür, dass eine extraangefertigte Auspuffanlage ohne Verwendung der Originalteile nicht vertraglich geschuldet war. Insoweit hat auch der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung in der Sitzung vom 26.03.2014 ausgeführt, dass bei der vereinbarten Verwendung der Originalabgasklappe auch die Originalauspuffanlage verbaut werden müsste, indem die an dem Pkw vorhandene Abgasklappe ausgeschnitten und anschließend entsprechend wieder verbaut wird.

Dem Kläger hat ferner auch keinen Anspruch gegen die Beklagte wegen der Beschädigung des Steuergerätes in Höhe von 794,00 EUR aus §§ 631, 634, 280 BGB.

Dem Kläger ist die Beweisführung hinsichtlich der von ihm behaupteten Beschädigung des Steuergerätes durch die Beklagte nicht gelungen. Aufgrund der Beweisaufnahme vermochte das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Beklagte für die Beschädigung des Steuergerätes im Rahmen der von ihr durchgeführten Umrüstung verantwortlich war. Der Sachverständige hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Beschädigung des Steuergerätes vorliege. Diese Beschädigung sei durch einen nicht sach- und fachgerecht durchgeführten Lötvorgang im Zusammenhang mit dem Aufspielen von Software erfolgt. Hinsichtlich der Frage, ob diese Beschädigung durch die Beklagte oder jemand anders erfolgt sei, konnte der Sachverständige jedoch keine Aussage treffen. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass es nicht auszuschließen sei, dass eine Beschädigung bereits vor dem Umbau der Beklagten im Juli 2012 erfolgt sei. Auch ein Rückschluss aufgrund tatsächlicher Vermutung konnte hier nicht gezogen werden, da nicht auszuschließen war, dass neben der Beklagten auch ein anderes Unternehmen im relevanten Bereich Arbeiten vornahm.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der aufgewendeten Hotelkosten in Höhe von 62,00 EUR aus §§ 631, 634, 280 BGB.

Insoweit fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten. Ein Termin für die Abholung des Wagens an dem Wochenende im Oktober 2012 war zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Ein Anspruch auf Herausgabe des Wagens gegenüber einem Unternehmen außerhalb der Ladenöffnungszeiten, besteht grundsätzlich auch nicht. Indem der Kläger - wie von ihm selbst vorgetragen - sich an dem Sonntag entschloss, am gleichen Tag noch von Lingen nach Solingen zu fahren, da er dachte, vor Ort irgendwie an sein Auto zu kommen, handelte er auf eigenes Risiko.

Die Entscheidung über die Kosten fußt auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 8.380,00 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2014/1_O_13_13_Urteil_20140423.html - DE:LGW:2014:0423.1O13.13.00

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