|
Der Kläger ist beweisfällig geblieben, dass die im Rahmen eines Werkvertrags erfolgte Umrüstung eines Wagens zur Leistungssteigerung mangelhaft war, insbesondere da eine spätere Umrüstung als neuer Auftrag und nicht als Nacherfüllung zu werten war. Ein vom Sachverständigen festgestellter Mangel an der Aufhängung der Abgasanlage führte nicht zum Anspruch, da er nicht vom Beweisbeschluss gedeckt war und der Kläger insoweit noch keine Nacherfüllung verlangt hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |