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Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO nicht, wenn sie nicht erkennen lässt, dass und inwiefern der gerügte Fehler in der Rechtsanwendung für die angefochtene Entscheidung erheblich war. Es muss sich aus ihr ergeben, dass und in welchem Umfang die Klage bei Berücksichtigung der Rechtsansicht des Berufungsklägers hätte Erfolg haben müssen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |