|
Ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger einen Rotlichtverstoß beging und die zulässige Höchstgeschwindigkeit leicht überschritt, während die Beklagte zu 2) eine Vorfahrtsverletzung beging, führt zu einer Haftungsverteilung von 1/3 zu Lasten des Klägers und 2/3 zu Lasten der Beklagten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |