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Der Versicherungsnehmer hat im Rahmen einer Kfz-Vollkaskoversicherung den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass er das Fahrzeug zur behaupteten Zeit an einem behaupteten Ort unverkratzt abgestellt und dort später verkratzt vorgefunden hat. Zweifel an der Redlichkeit des Versicherungsnehmers können sich aus dem Fehlen einer polizeilichen Anzeige, untypischen Umfang und Art der Kratzspuren, einer schlechten wirtschaftlichen Lage des Versicherungsnehmers bei gleichzeitiger Möglichkeit zur preiswerten Eigenreparatur sowie widersprüchlichen Zeugenaussagen ergeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |