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Eine Anfechtungsklage gegen einen Kostenbescheid über Verwaltungsgebühren für eine Fahrzeugsicherstellung ist unzulässig, wenn die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO versäumt wurde. Eine Mahnung zur Zahlung einer bestehenden Gebührenschuld stellt keinen Verwaltungsakt dar und kann daher nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden, ebenso wenig die darin lediglich nachrichtlich ausgewiesene Mahngebühr. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |