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Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der auf die Autobahn Einfahrende die Vorfahrt verletzt hat, wenn der Beschleunigungsstreifen baustellenbedingt durch Fahrbahnmarkierungen zum Teil der rechten Fahrspur zugeschlagen worden ist und es zu einem seitlichen Streifschaden mit einem auf der rechten Fahrspur der Autobahn befindlichen Fahrzeug kommt. Das Prognose- und Reparaturfehlerrisiko trägt nicht der Geschädigte; entscheidend für die Schadenshöhe sind die tatsächlich aufgewandten Reparaturkosten, sofern dem Geschädigten kein Auswahlverschulden anzulasten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |