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Dem Betroffenen ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, wenn die mittels Telefax übermittelte Rechtsmittelbegründungsschrift einen Tag verspätet eingegangen ist und allenfalls ein Anwaltsverschulden vorliegt, das dem Betroffenen nicht zuzurechnen ist. Sobald ein alle erforderlichen Bestandteile (mit Ausnahme der Gründe) enthaltendes Urteil in einer Bußgeldsache im Wege der Zustellung aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden ist, darf es nicht mehr verändert und damit auch nicht mehr um Urteilsgründe ergänzt werden, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist ausnahmsweise zulässig. Enthält das Urteil keine für das Rechtsbeschwerdegericht beachtlichen Gründe, ist die Rechtsbeschwerde bereits deshalb mit der Sachrüge begründet, weil das Rechtsbeschwerdegericht ein Urteil ohne Gründe keiner materiell-rechtlichen Überprüfung unterziehen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |