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Landgericht Arnsberg v. 18.03.2014: Zum Verkauf eines Gebrauchtfahrzeugs in fremdem Namen und der Passivlegitimation des Verhandlungsführers




Das Landgericht Arnsberg (Urteil vom 18.03.2014 - 2 O 305/13) hat entschieden:

   Derjenige, der Vertragsverhandlungen führt und Verträge unterschreibt, ist nicht passivlegitimiert, wenn sein Wille, beim Verkauf eines Fahrzeugs in fremdem Namen zu handeln, gemäß § 164 Abs. 2 BGB ausreichend erkennbar war, insbesondere durch unterschiedliche Angaben zu den Vertragspartnern in den Vertragsdokumenten. Eine lediglich halbherzige Wahrnehmung der Vertragsinhalte durch den Käufer wirkt sich nicht zu Lasten des Verhandlungsführers aus. Der Nachweis eines Umgehungsgeschäfts oder einer Strohmann-Konstellation (§ 117 BGB) obliegt dem Käufer.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf - Agenturgeschäfte
und
Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel
und
Autokauf - Neuwagen - Gebrauchtwagen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1 BGB und auf Zahlung weitergehenden Schadensersatzes gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 BGB zu.

Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Er ist nicht Verkäufer des Fahrzeugs. Verkäufer ist der Zeuge K.

1.

Allerdings hat der Beklagte die Vertragsverhandlungen geführt und beide am 16.02.2013 abgeschlossenen Verträge unterschrieben. Er hat unstreitig seine Unterschrift auch unter dem Vertrag geleistet, mit dem der Kläger das Fahrzeug N. Der Beklagte ist aber nicht gemäß § 164 Abs. 2 BGB aus diesem Kaufvertrag verpflichtet. Sein Wille, beim Verkauf in fremdem Namen zu handeln, ist ausreichend erkennbar gewesen. Es ist kein einheitlicher Vertrag geschlossen worden. Vielmehr sind die Geschäfte in gesonderten Verträgen niedergelegt worden. Der Vertrag, mit dem der Beklagte das Gebrauchtfahrzeug des Klägers angekauft hat, enthält einen deutlichen Firmenstempel des Betriebs des Beklagten. Dieser fehlt auf dem Vertrag, mit dem der Kläger das Fahrzeug N erworben hat. Hier ist der Zeuge K als Verkäufer genannt. Diese erhebliche Abweichung fällt auch bei lediglich flüchtiger Betrachtung der Verträge auf.

Der Kläger hat auch nicht substantiiert bestritten, dass er die deutlich erkennbare Abweichung bzgl. der Vertragspartner in beiden Verträgen wahrgenommen hat. Er hat zunächst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, nachdem er auf die unterschiedlichen Vertragspartner hingewiesen worden ist, dass er nicht sagen könne, ob er "das damals wahrgenommen habe". Auch die vom Kläger benannte Zeugin C.-L. konnte nicht sagen, ob die unterschiedlichen Vertragspartner aufgefallen sind und ob über die Angelegenheit gesprochen wurde. Auf Vorhalt hat der Kläger dann erklärt, dass ihm nicht aufgefallen sei, dass der Verkäufer nicht das Autohaus B ist und die Gewährleistung ausgeschlossen werden sollte. Der Vertrag sei nur "halbherzig" gelesen worden. Die lediglich halbherzige Wahrnehmung der Vertragsinhalte wirkt sich allerdings nicht zu Lasten des Beklagten aus. In den Verträgen selbst ist im Sinne des § 164 Abs. 2 BGB ausreichend deutlich gemacht, dass Verkäufer des N nicht der Beklagte sein sollte, sondern der Zeuge K.

Der Kläger hat auch den Beweis nicht geführt, dass die Vertragspartnerschaft verschleiert worden ist. Die Zeugin C.-L. konnte gerade nicht ausschließen, dass über diese Angelegenheit gesprochen wurde.

2.

Die Verhandlungen wurden allerdings in den Betriebsräumen des Beklagten geführt. Dort wurden auch die Unterschriften geleistet. Es ist allerdings anerkannt, dass bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten dahin geht, dass der Inhaber des Unternehmens Vertragspartner werden soll (Palandt, BGB, 73. Aufl., § 164 Rdnr. 2). Allerdings muss auch hier der Wille im Namen des Unternehmens zu handeln hinreichend zum Ausdruck kommen (Palandt aaO). Hier ist davon auszugehen, dass gerade der Wille des Beklagten offenbar geworden ist, beim Verkauf des Fahrzeugs nicht im Namen des Unternehmens, sondern im fremden Namen zu handeln. Der Firmenstempel ist vom Beklagten nur beim Ankauf des Fahrzeugs des Klägers verwandt worden, während der Verkauf des PKW N davon optisch abweichend im Namen des Zeugen K erfolgt ist.

3.

Der Kläger hat auch den Nachweis nicht geführt, dass es sich bei dem Kaufvertragsschluss mit dem Zeugen K um ein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 117 BGB gehandelt hat und dass der Zeuge K als "Strohmann" für den Beklagten aufgetreten ist. Der Beklagte hat ausgeführt, dass es sich vorliegend um ein Einzelgeschäft vor familiärem Hintergrund gehandelt hat. Er habe das Fahrzeug im Namen seines Vaters, des Zeugen K verkauft, da dieser finanzielle Probleme gehabt habe. Der Erlös sei an den Zeugen K ausgekehrt worden. Die Darstellung des Beklagten ist nachvollziehbar. Das Fahrzeug war vom Beklagten als Unfallfahrzeug erworben und selbst instand gesetzt worden, so dass sich die finanziellen Aufwendungen des Beklagten im Zusammenhang mit diesem Geschäft in überschaubaren Grenzen hielten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte dem Zeugen K entsprechende Zuwendungen gemacht hat. Der Beklagte hat auch nicht erklärt, dass er seinen Vater mehrere Jahre nicht gesehen habe. Vielmehr hat der Beklagte angegeben, dass sein Vater über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren kein Fahrzeug besessen habe. Der Zeuge K hat die Angaben im Wesentlichen bestätigt. Die entsprechenden Angaben hat der im Rahmen der Annahme eines Scheingeschäftes beweispflichtige (vgl. Palandt, aaO, § 117 Rdnr. 9) Kläger nicht widerlegt.

II.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 91 ZPO einerseits und aus § 709 ZPO andererseits.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/arnsberg/lg_arnsberg/j2014/2_O_305_13_Urteil_20140318.html - DE:LGAR:2014:0318.2O305.13.00

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