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Derjenige, der Vertragsverhandlungen führt und Verträge unterschreibt, ist nicht passivlegitimiert, wenn sein Wille, beim Verkauf eines Fahrzeugs in fremdem Namen zu handeln, gemäß § 164 Abs. 2 BGB ausreichend erkennbar war, insbesondere durch unterschiedliche Angaben zu den Vertragspartnern in den Vertragsdokumenten. Eine lediglich halbherzige Wahrnehmung der Vertragsinhalte durch den Käufer wirkt sich nicht zu Lasten des Verhandlungsführers aus. Der Nachweis eines Umgehungsgeschäfts oder einer Strohmann-Konstellation (§ 117 BGB) obliegt dem Käufer. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |