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Hat der Vorfahrtsberechtigte erkannt oder hätte er bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen müssen, dass ihm der Wartepflichtige die Vorfahrt nicht einräumen wird, so trifft ihn ein Mitverschulden, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Vorfahrtsverletzung der Unfall noch vermeidbar war. Konnte der Vorfahrtsberechtigte den Unfall vermeiden und fährt gleichwohl unbekümmert drauflos, so kann sein Verschulden so erheblich sein, dass das Verschulden des Wartepflichtigen nicht erheblich ins Gewicht fällt, was eine hälftige Schadensteilung rechtfertigen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |