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OLG Düsseldorf v. 12.03.2014: Zum Beweis der Ablieferung von Ware im Rahmen eines CMR-Frachtvertrags




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2014 - I-18 U 153/13) hat entschieden:

   Eine Gesamtwürdigung der Umstände kann zu der nach § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung des Senats führen, dass die streitgegenständliche Ware abgeliefert worden ist, selbst wenn ein abgestempeltes, aber nicht unterzeichnetes Exemplar des Speditionsauftrages allein nicht ausreichend ist und sich ein Zeuge nicht erinnern konnte. Konkrete Anhaltspunkte im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO können eine Abänderung landgerichtlicher Feststellungen zur Beweislast für die Ablieferung der Ware gebieten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Haftung des Frachtführers - Transportgefahr
und
Frachtvertragsrecht
und
Beweislast - Darlegungslast
und
Die Beweiswürdigung in Zivilsachen


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.07.2013 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt diese selbst.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Berufung hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

1.

Die - auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfende - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 lit. b) CMR, der auf die Frachtverträge der Parteien nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 CMR Anwendung findet. Denn die Parteien streiten um Forderungen aus einem Vertrag über eine entgeltliche Beförderung, da die tatsächliche Übernahme des Beförderungsguts in Deutschland erfolgt ist und die Ablieferung der streitgegenständlichen Ware in Tschechien stattfinden sollte, also einem anderen CMR-Vertragsstaat. Unerheblich für die Eröffnung des Anwendungsbereichs von Art. 1 Abs. 1 CMR ist vorliegend, ob die Beklagte als Frachtführerin oder Spediteurin tätig geworden ist, da sie aufgrund der Vereinbarung eines festen Preises von 1.100,00 € jedenfalls als Fixkostenspediteurin nach § 459 HGB tätig geworden wäre und damit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch in Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Spediteurin dem Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 CMR unterfiele (BGH, TranspR 2008, 323 ff.).

2.

Zu Unrecht hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten bejaht. Der Klägerin kommen keine Schadensersatzforderungen gemäß Art. 17 Abs. 1, 23 Abs. 1, 29 Abs. 1 CMR i.V.m. § 435 HGB, der hier nach Art. 29 Abs. 1 CMR ergänzend Anwendung findet, zu. Ungeachtet der Aktivlegitimation der Klägerin und der Frage, ob die streitgegenständliche Palette vom Transportauftrag umfasst war, kommen Schadensersatzansprüche aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht, da zwar davon auszugehen ist, dass die Unterfrachtführerin der Beklagten die Palette übernommen hat, jedoch weitergehend auch bei der Streithelferin der Klägerin abgeliefert hat.

Im Einzelnen:

a.

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Beklagte durch ihre Unterfrachtführerin bzw. den Zeugen H..., dessen Verhalten sie sich nach Art. 3 CMR zurechnen lassen muss, die streitgegenständliche Ware am 21.05.2010 übernommen. Der Berufung sind keine konkreten Anhaltspunkte im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu entnehmen, welche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen begründen.

Offen bleiben kann insoweit, ob und welche Wirkungen die als Anlage K 1 vorgelegte Übernahmequittung nach §§ 416, 440 ZPO zeitigt und welche Folgen sich einerseits daraus ergeben, dass die Daten in der Übernahmequittung (Anl. K 1) nicht den tatsächlichen Belade- und Entladedaten entsprechen, und andererseits aus dem Umstand, dass der Zeuge H... der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig ist und sich daher nach eigenem Bekunden allgemein darauf beschränkt hat, die Sendungsposten und die Posten, die auf den Papieren standen, zu überprüfen.

Allein die Tatsache, dass der Zeuge H... glaubhaft bestätigt hat, die Quittung unterschrieben zu haben, und weiter angegeben hat, zwar nicht alles auf den von ihm unterzeichneten Papieren zu verstehen, jedoch die Posten abzugleichen, genügt für die Annahme, dass er die streitgegenständliche Ware übernommen hat. Denn ausgehend von Vorstehendem ist davon auszugehen, dass der Zeuge jedenfalls die Lieferscheinnummern auf der Quittung mit der geladenen Ware abgeglichen hat.

Dessen ungeachtet stützt das Landgericht seine Feststellungen auch auf die Angaben der Zeugen S... und A...-T.... Der Zeuge S... hat explizit bekundet, bei der Beladung des Lkw mit der fraglichen Ware zugegen gewesen sein, und nachvollziehbar erläutert, weshalb er sich an das Geschehen noch erinnern konnte. Seine Angaben korrespondieren auch mit der Aussage des Zeugen A...-T..., der zwar nach eigenen Angaben bei der Verladung nicht zugegen war, jedoch das gesamte Randgeschehen, insbesondere die Besonderheiten, die hier zu einem fehlenden CMR-Frachtbrief geführt haben sollen, identisch und nachvollziehbar schilderte. Gesichtspunkte, welche gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, welches die Aussagen sämtlicher Zeugen als glaubhaft eingestuft hat, eine erneute Beweisaufnahme gebieten würden, zeigt die Berufung nicht auf.

Der Umstand, dass für die übrige Ware - wie üblich - gegengezeichnete Frachtbriefe existierten, genügt hierfür nicht. Vielmehr haben die Zeugen S... und A...-T..., wie vom Landgericht ausgeführt, nachvollziehbar erläutert, weshalb die Ausstellung eines Frachtbriefs durch den zur maßgebenden Zeit allein anwesenden Zeugen S... nicht möglich war, so dass die Anweisung erteilt worden war, sich eine reine Quittung auf dem Ausdruck des Speditionsauftrags erteilen zu lassen. Weshalb die Daten hierauf nicht den tatsächlichen Daten entsprachen, wurde gleichermaßen plausibel dargestellt. Nichts anderes folgt im Hinblick darauf, dass der Zeuge S... keine Erklärung dafür hatte, weshalb die Daten nicht korrigiert worden waren, und sich nicht an den Zeugen H... zu erinnern vermochte. Ersteres könnte, nachdem oben rechts auf der Quittung das korrekte Datum des Ausdrucks vermerkt war, in der Eile gar nicht aufgefallen sein. Jedenfalls ließe eine Nachlässigkeit nicht darauf schließen, dass der Zeuge falsche Angaben gemacht hat. Auch der Umstand, dass er sich an den Fahrer nicht erinnern konnte, begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Da er sich - gerade im Nachgang - mehrfach mit dem Vorgang befassen musste, mithin auch der konkreten Sendung, leuchtet ein, dass er gerade an die Sendung und deren - unter eher unüblichen Umständen - erfolgte Übergabe eine Erinnerung hatte. Welche Person diese Sendung entgegengenommen hatte, war für ihn indes vermutlich vergleichsweise irrelevant und zudem nicht Gegenstand der wiederholten Befassung mit dem Vorgang, so dass ohne Weiteres einsichtig ist, dass er hierzu keine Angaben machen konnte. Dieser Umstand für sich genommen könnte sogar - im Gegenteil - für die Glaubhaftigkeit der Aussage sprechen, da der Zeuge gerade nicht sämtliche Angaben der Klägern bestätigte, sondern - ebenso wie die übrigen Zeugen - Erinnerungslücken einräumte.

Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, weshalb das Prozessverhalten der Klägerin die Aussagen der Zeugen in einem anderen Licht erscheinen lassen sollte. Zudem hat die Klägerin nach Vernehmung des Zeugen A...-T... - auch wenn sie zunächst an dem alten Beweisthema festhielt - ihren - möglicherweise auf Fehlinformationen beruhenden Sachvortrag korrigiert, der auch durch die nachfolgenden Angaben der übrigen Zeugen bestätigt worden ist.

b.

Vorliegend sind jedoch konkrete Anhaltspunkte im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegeben, welche vorliegend eine Abänderung der landgerichtlichen Feststellungen gebieten, soweit das Landgericht den von der Beklagten zu erbringenden Beweis für die Ablieferung der Ware als nicht erbracht angesehen hat.

Zwar vermochte sich der Zeuge H... insoweit nicht zu erinnern. Auch ist das als Anlage B 7 (Bl. 53 GA) vorgelegte abgestempelte, aber nicht unterzeichnete Exemplar des "Speditionsauftrages" allein für sich genommen nicht ausreichend, entsprechenden Beweis zu erbringen. Eine Gesamtwürdigung der Umstände führt jedoch zu der nach § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung des Senats, dass die streitgegenständliche Ware bei der Streithelferin abgeliefert worden ist.

Nach den glaubhaften Angaben der Zeugen A...-T... und S... waren die CMR-Frachtbriefe und Sendelisten für den streitgegenständlichen Transport bereits abschließend erstellt und die gesamte Sendung der Streithelferin bereits avisiert, als sich nachträglich ergab, dass noch Platz auf dem LKW war für eine ebenfalls bereits versandfertige, wenn auch erst für einen späteren Transporttermin vorgesehene Fracht, nämlich die streitgegenständliche Palette mit Elektronikartikeln. Wie die Zeugen A….-T…. und S... bekundet haben, war es in einem solchen Fall üblich, wenn der Sammelgutdisponent nicht mehr im Hause war wie hier, Ersatzfrachtpapiere in Form des Speditionsauftrags (Anl. B 7, Bl. 53 GA, bzw. K 1, Bl. 63 GA) zu erstellen, weil aus dem Lager heraus keine Ergänzung des Frachtbriefs möglich war. Ein Exemplar dieser Papiere ließ man von dem Fahrer als Übernahmequittung unterzeichnen und behielt es ein. Mindestens zwei weitere Exemplare wurden dem Fahrer mitgegeben. So soll es sich jedenfalls nach der glaubhaften Aussage des Zeugen S..., der sich sicher war, dem Zeugen H... als Fahrer mindestens zwei Exemplare übergeben zu haben, im streitgegenständlichen Fall verhalten haben. Tatsächlich muss auch mindestens ein Exemplar bei der Streithelferin angekommen sein, da es keine andere Erklärung für den auf der Anlage B 7 (Bl. 53 GA) aufgebrachten Stempel der Streithelferin gibt. Soweit die Klägerin hierzu auf die Art und Weise der Auftragserteilung verwiesen hat, kann dem nicht gefolgt werden. Diese soll zwar nach Vortrag der Klägerin grundsätzlich dergestalt erfolgen, dass neben einer direkten Beauftragung der Beklagten durch die Klägerin selbst die Beklagte dadurch beauftragt wird, dass die Klägerin die maßgeblichen Aufträge, Speditionsaufträge und CMR-Frachtbriefe der Streithelferin per E-Mail zuleitet, welche die maßgebenden Unterlagen sodann abstempelt und auf Bitten der Klägerin dann an die Beklagte weiterleitet. Die Beklagte erhalte dann in abgestempelter Fassung den entsprechenden Auftrag und führe diesen durch. Der hierzu eigens benannte Zeuge A...-T... hat Dergleichen aber nicht bestätigt. Eine derartige Übung sei ihm nicht bekannt. Damit kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin Aufträge an die Beklagte über die Streithelferin erteilt hat, wo sie abgestempelt wurden. Das wäre zudem völlig untypisch.

Hiervon ausgehend muss ein Exemplar des Speditionsauftrags mit den anderen Frachtpapieren bei der Streithelferin abgegeben worden sein. Dort muss es gestempelt und dem Fahrer des abliefernden Unterfrachtführers, der E…. I… s…., als Quittung überlassen worden sein. Anders ist nicht erklärlich, wie die Unterfrachtführern in den Besitz des abgestempelten Exemplars gelangt ist. Hiermit korrespondiert zudem, dass die Anlage B 7 die Faxkennung der E… I…. s….. und nicht diejenige der Beklagten trägt. Im Übrigen gibt die Beklagte auch eine plausible Erklärung dafür, warum auf der Anlage B 7 - anders als bei den CMR-Frachtbriefen - nur ein Stempel ohne Unterschrift aufgebracht worden ist, indem sie darauf hinweist, wie sich den Anlagen B 5 (Bl. 49 GA) und B 6 (Bl. 51 GA) auch entnehmen lässt, dass zwar die CMR-Frachtbriefe handschriftlich quittiert wurden, nicht aber die Sendungslisten. Gestützt wird die Angabe, dass nicht sämtliche Papiere neben dem Stempel unterzeichnet worden sind auch durch die Angabe des Zeugen H..., den Stempel als wesentlich erachtet zu haben. Hieraus geht jedenfalls hervor, dass - wie den Anlagen B 5 und B 6 zu entnehmen ist -, auch im Übrigen nicht sämtliche der Streithelferin übergebenen Papiere unterzeichnet worden sind. Schließlich hätte die streitgegenständliche Palette dem Zeugen H... spätestens bei der nach der Streithelferin angefahrenen weitere Abladestelle als überzählig auffallen müssen, falls diese versehentlich nicht abgeladen worden sein sollte, so dass er Weiteres veranlasst hätte. Überdies hätte es der Streithelferin oblegen, ihrerseits zu prüfen, ob die Anzahl der abgeladenen Palettten mit den nach den Unterlagen für sie bestimmten Anzahl übereinstimmte.

Soweit der Klägervertreter auf entsprechenden Hinweis des Senats im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Anlage B 7 der Streithelferin zum Abstempeln "untergejubelt" worden sein könnte, überzeugt das schon deshalb nicht, weil es sich - wie die Beweisaufnahme ergeben hat - nicht um einen einmaligen Vorgang, sondern eine durchaus übliche Verfahrensweise handelte, mit welcher die Streithelferin mithin vertraut gewesen sein musste.

3.

Zinsen kann die Klägerin mangels Hauptforderung nicht verlangen.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

5.

Gründe, nach § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.

6.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.611,39 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2014/I_18_U_153_13_Urteil_20140312.html - DE:OLGD:2014:0312.I18U153.13.00

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