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Eine Gesamtwürdigung der Umstände kann zu der nach § 286 ZPO erforderlichen Überzeugung des Senats führen, dass die streitgegenständliche Ware abgeliefert worden ist, selbst wenn ein abgestempeltes, aber nicht unterzeichnetes Exemplar des Speditionsauftrages allein nicht ausreichend ist und sich ein Zeuge nicht erinnern konnte. Konkrete Anhaltspunkte im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO können eine Abänderung landgerichtlicher Feststellungen zur Beweislast für die Ablieferung der Ware gebieten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |