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Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, wenn gelegentlich Cannabis konsumiert und dieser Konsum nicht vom Fahren eines Kraftfahrzeugs getrennt wird. Gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn der Konsument die Droge mehrmals, also öfter als nur einmal, zu sich nimmt. Aus einer einmaligen Auffälligkeit mit Cannabis im Straßenverkehr kann nicht auf gelegentlichen Konsum geschlossen werden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einen konkreten und glaubhaften Erstkonsum darlegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |