Das Verkehrslexikon

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Erstkonsum - Probierkonsum von Cannabis

Erstkonsum - Probierkonsum von Cannabis




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Zum Stand der Verwaltungsrechtsprechung im Hinblick auf die Beurteilung einer Erstkonsum- bzw. Probierkonsum-Behauptung hat das OVG Münster (Beschluss vom 11.03.2014 - 16 E 1202/13) in einem PKH-Verfahren ausgeführt:

   Gleichwohl ist dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren. Ob es nach einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss substantiierter und glaubhafter Darlegungen dazu bedarf, dass es sich um einen Erstkonsum gehandelt hat, um nicht doch von einem zumindest gelegentlichen Konsum ausgehen zu können, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten und bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Während - wie eingangs dargelegt - der Senat und weitere Obergerichte dies bejahen,

   vgl. OVG Schl.-H., Beschluss vom 7. Juni 2005 - 4 MB 49/05 -, juris, Rdnr. 3 ff. (= NordÖR 2005, 332), und Urteil vom 17. Februar 2009 - 4 LB 61/08 -, juris, Rdnr. 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Februar 2007 - 10 S 2302/06 -, juris, Rdnr. 15 (= Blutalkohol 44 [2007], 190); OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. März 2011 - 10 B 11400/10 -, juris, Rdnr. 9 ff. (= NZV 2011, 573); Bay. VGH, Beschluss vom 26. September 2011 - 11 CS 11.1427 -, juris, Rdnr. 15,

vertreten andere Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe die Auffassung, dass dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers nur insofern Bedeutung zukommt, als von einem gelegentlichen Cannabisgebrauch ausgegangen werden kann, wenn ein solches Verhalten eingeräumt wird. Ist das nicht der Fall, soll eine Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nur entzogen werden dürfen, wenn die Behörde die Gelegentlichkeit des Konsums zweifelsfrei nachweisen kann.

   Vgl. OVG M.-V., Beschluss vom 19. Dezember2006 - 1 M 142/06 -, juris, Rdnr. 21; Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 B 1365/08 -, juris, Rdnr. 4 (= NJW 2009, 1523); OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3. Februar 2010 - OVG 1 S 234.09 -, juris, Rdnr. 5, 7; Nds. OVG, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 12 ME 31/12 -, juris, Rdnr. 8 (= ZfSch 2012, 473); vormals auch Bay. VGH, Beschluss vom 16. August 2006 - 11 CS 05.3394 -, juris, Rdnr. 19; aus erster Instanz siehe mit sehr eingehender Begründung VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2011 - 6 K 1156/11 -, juris, Rdnr. 38 ff.; zustimmend in der Literatur: Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 2 StVG Rdnr. 57; Geiger, DAR 2012, 121, 124.


Mit Blick auf diese nicht geklärte rechtliche Ausgangslage würde die Verweigerung von Prozesskostenhilfe dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG zuwiderlaufen.

   Vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris, Rdnr. 10 ff. (= NJW 2013, 1727), mit weiteren Nachweisen.



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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Drogen

Stichwörter zum Thema Cannabis

Konsumgrade / Konsummuster bei Cannabis

Der gelegentliche Konsum von Cannabis

Erstkonsum - Probierkonsum von Cannabis

Duldrup-Tabelle

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Allgemeines:


OVG Koblenz v. 02.03.2011:
Nach einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss bedarf es der ausdrücklichen Berufung des Fahrerlaubnisinhabers auf einen Erstkonsum und der substantiierten und glaubhaften Darlegung der Einzelumstände dieses Konsums, um nicht von einem jedenfalls gelegentlichen Cannabiskonsum ausgehen zu können.

OVG Münster v. 11.03.2014:
Ob es nach einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss substantiierter und glaubhafter Darlegungen dazu bedarf, dass es sich um einen Erstkonsum gehandelt hat, um nicht doch von einem zumindest gelegentlichen Konsum ausgehen zu können, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten und bislang nicht höchstrichterlich entschieden. Mit Blick auf diese nicht geklärte rechtliche Ausgangslage würde die Verweigerung von Prozesskostenhilfe dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG zuwiderlaufen.

OVG Münster v. 20.03.2014:
Mit Blick auf die nicht geklärte rechtliche Ausgangslage zur Frage, ob es nach einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss substantiierter und glaubhafter Darlegungen dazu bedarf, dass es sich um einen Erstkonsum und damit nicht um einen zumindest gelegentlichen Konsum gehandelt hat, würde eine Verweigerung von Prozesskostenhilfe dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG zuwiderlaufen.

OVG Hamburg v. 16.05.2014:
Der ein- bzw. erstmalige Cannabiskonsum kann mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV nicht gleichgesetzt werden (Änderung der Rechtsprechung). Die in einem Fall festgestellte Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis rechtfertigt es nicht bereits, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, auch wenn es der Betroffene unterlässt, sich ausdrücklich auf einen Erstkonsum zu berufen und die Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft zu erklären.

OVG Münster v. 21.05.2014:
Die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis rechtfertigt es grundsätzlich, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn ein auffällig gewordener Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt.

OVG Münster v. 23.06.2014:
Der Senat geht in Übereinstimmung mit weiteren Obergerichten, in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt.



OVG Münster v. 23.07.2014:
Der Senat geht in Übereinstimmung mit weiteren Obergerichten, in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt (vgl. OVG Münster vom 21.5.2014 - 16 B 436/14).

OVG Magdeburg v. 05.07.2018:
Zum Sachvortrag gehört bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der jedenfalls einmal unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat und sich auf einen einmaligen, experimentellen Konsum ohne Wiederholungsgefahr beruft, die Schilderung der näheren Umstände dieses Konsums in substantiierter widerspruchsfreier und inhaltlich nachvollziehbarer Weise. Dazu gehört die Erläuterung, welche äußeren Umstände den drogenauffällig Gewordenen gerade zu diesem Zeitpunkt dazu veranlasst haben, erstmalig Cannabis zu versuchen, vor allem aber auch, was den Betreffenden nach diesem Konsum dazu bewegt hat, trotz der behaupteten Unerfahrenheit mit dem Verlauf eines Cannabisrausches schon relativ bald nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug zu führen.

VGH München v. 03.12.2018:
Ein einmaliger Cannabiskonsum bleibt, wenn er feststeht, auch bei einem Verstoß gegen das Trennungsgebot zunächst fahrerlaubnisrechtlich folgenlos, wenn keine weiteren Eignungsbedenken hinzukommen (vgl. Nrn. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV).

VG Gelsenkirchen v. 09.01.2019:
Ein einmaliger Cannabiskonsum bleibt, wenn er feststeht, auch bei einem Verstoß gegen das Trennungsgebot zunächst fahrerlaubnisrechtlich folgenlos, wenn keine weiteren Eignungsbedenken hinzukommen (vgl. Nrn. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV).

VGH München v. 23.03.2021:
Bei der Wertung, dass der Betroffene mehr als einmal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird, ist im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss.

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