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Ein Bußgeldbescheid ist auch ohne Angabe der konkreten Tetrahydrocannabinol-Konzentration als wirksame Voraussetzung für das Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG anzusehen, wenn sich aus ihm der erfasste und geahndete Lebenssachverhalt zweifelsfrei ergibt. Eine frühere Entscheidung des Senats (Beschluss vom 11. Februar 2010 - 3 Ss Owi 319/09) betraf nicht die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides als Verfahrensvoraussetzung, sondern lediglich die Frage, ob der Inhalt des Bußgeldbescheides für eine Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ausreicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |